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Treuhand- & Steuer-Ratgeber für Unternehmer | Immobilien AG & Holding - Horus Treuhand GmbH in Weinfelden | Steueroptimierung & Treuhand für Unternehmer

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Gründung Immobilien AG mit Privatliegenschaft
Mit privaten Renditeliegenschaften eine Immobilien AG zu gründen, ist oftmals wegen der Grundstückgewinnsteuer nicht durchführbar. Die Annahme, dass die Transaktion einfach zu Anlagekosten erfolgen kann und somit keine Grundstückgewinnsteuer fällig wird, ist leider falsch. Denn das Steueramt kann vom zivilrechtlichen Kaufpreis abweichen und stattdessen den Verkehrswert als massgebend heranziehen.

Hinzu kommt noch der Nachteil, dass bei einer Immobilien AG der pauschale Liegenschaftsunterhalt nicht mehr möglich ist und nur noch die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten abzugsfähig sind.

Der Grund, warum vermögende Personen oftmals eine Immobilien AG haben, liegt darin, dass sie ihre Unternehmensgewinne nicht ins Privatvermögen verschieben möchten, da die Einkommenssteuer einen erheblichen Teil davon abzweigen würde. Daher lassen sie die Unternehmensgewinne im Geschäftsvermögen und investieren direkt dort. Durch Holdingkonstrukte können die Gewinnreserven von operativen Gesellschaften in die Immobilien AG verschoben werden.
Aktienkauf - So wird es richtig gemacht.
Um Aktien zu erwerben, bedarf es mehr als eines Aktienkaufvertrags. Dieser stellt lediglich ein Verpflichtungsgeschäft dar. Das Eigentum geht mit der Unterzeichnung noch nicht auf den Käufer über. Dafür bedarf es zusätzlich eines Abtretungsvertrags oder der Übergabe der physischen Aktie mit Indossament. Zu guter Letzt braucht es auch einen Eintrag im Aktienbuch, um die Rechte als Aktionär geltend machen zu können.

Werden diese Schritte nicht vollzogen, gelingt es unter Umständen nicht, zu beweisen, dass man überhaupt Aktionär ist und es könnte insbesondere bei einem Verkauf der Aktien potenzielle Käufer abschrecken.
10 Vollzeitstellen - Braucht es eine Revisionsstelle?
Beschäftigt ein Unternehmen erstmals mehr als 10 Vollzeitstellen (Summe aller Stellenprozente), hat die Gesellschafterversammlung eine Revisionsstelle zu wählen. Diese prüft dann jährlich die Jahresrechnung und den Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns und stellt ihre Dienstleistung für die gesetzliche Revision in Rechnung. Wird dies versäumt, entstehen Risiken. Unter anderem könnten die Beschlüsse über Dividenden mangels Revisionsbericht zivilrechtlich nichtig sein. Bei einem späteren Konkurs besteht die Gefahr, dass die nichtigen Dividenden zugunsten der Konkursmasse zurückbezahlt werden müssen, da es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung handelt.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind von der Revisionspflicht nicht betroffen.
Straflose Selbstanzeige (Steuern)
Mit der straflosen Selbstanzeige besteht die Möglichkeit, reinen Tisch zu machen. Dabei sind alle steuerbaren Einkünfte und Vermögenswerte der letzten 10 Jahre offenzulegen bzw. anzuzeigen, welche nicht ordnungsgemäss deklariert wurden. Das Steueramt wird daraufhin ein Nachsteuerverfahren einleiten und die zu wenig veranlagte Steuer samt Zins in Rechnung stellen, verzichtet aber auf ein Strafsteuerverfahren, bei dem im Normalfall das Einfache der hinterzogenen Steuer als Busse verfügt wird. Zudem muss man sich zumindest bemühen, die aus dem Nachsteuerverfahren resultierenden Nachsteuern auch tatsächlich zu bezahlen. Wichtig zu beachten ist, dass grundsätzlich nur bei einer erstmaligen Anzeige von der Straflosigkeit profitiert wird. Bei straflosen Anzeigen, bei denen die hinterzogene Steuer sehr gering ist, kann es vorkommen, dass das Steueramt sogar auf ein Nachsteuerverfahren verzichtet, weil es sich verwaltungsökonomisch nicht lohnt.

Manche möchten vor ihrem Tod noch reinen Tisch machen, damit ihre Erben mit dem nicht deklarierten Vermögen nicht in Schwierigkeiten geraten. Weniger bekannt ist jedoch, dass die Erben eine vereinfachte Nachbesteuerung beantragen können, bei der lediglich die letzten 3 Jahre des Erblassers offenzulegen sind und damit deutlich weniger als die 10 Jahre bei der straflosen Selbstanzeige.
Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
In vielen Branchen gibt es allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge, wo Mindestlöhne, Arbeitszeiterfassung, Ferien und so weiter geregelt sind. Ist ein Unternehmen in so einer Branche tätig und beschäftigt Personal, ist der GAV anwendbar. Es ist also etwa so, wie wenn der Geschäftsführer diesen Vertrag eigenhändig unterzeichnet hat und damit einverstanden ist. Auch dann, wenn ihm gar nicht bewusst ist, dass der Gesamtarbeitsvertrag überhaupt existiert.

Die Einhaltung des GAV wird durch eine paritätische Kommission mittels Arbeitgeberkontrollen geprüft, Vergehen werden mit Konventionalstrafen bestraft, die in die Zehntausende gehen können. Oft besteht zudem die Pflicht, eine Kaution von CHF 10'000 zu hinterlegen oder eine Kautionsversicherung abzuschliessen. Für Mitglieder eines Branchenverbands übernimmt die Bürgschaft in der Regel der Verband, was eine Mitgliedschaft besonders attraktiv macht.

Gesamtarbeitsverträge wurden aufgrund der Personenfreizügigkeit eingeführt, damit die Zuwanderung die Löhne auf dem Schweizer Markt nicht drückt.
Verlustschein - Ist meine Forderung verloren?
Wird ein Schuldner auf Pfändung betrieben, wird das Betreibungsverfahren 12 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls von Gesetzes wegen eingestellt, auch dann, wenn noch pfändbarer Lohn vorhanden ist. Nach Erhalt des Verlustscheins kann der Gläubiger nochmals ein Fortsetzungsbegehren einreichen, ohne eine neue Betreibung einleiten zu müssen. Zu beachten ist, dass dem Betreibungsamt der originale Verlustschein einzureichen ist; eine Kopie der Urkunde ist nicht ausreichend.

Ist die Schuldnerin eine juristische Person und das Konkursverfahren beendet, ist die Forderung wohl definitiv verloren. Hat eine natürliche Person Konkurs gemacht, kann mit dem Verlustschein innert 20 Jahren die Betreibung wieder eingeleitet werden, wobei der Schuldner die Betreibung stoppen kann, wenn er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.
Saldosteuersatzmethode (MWST)
Im Schnitt führt die Saldosteuersatz-Methode (SSS) zu einem ähnlichen Steuerbetrag wie die effektive MWST-Methode. Das ist zumindest von der ESTV angestrebt. Ein individuelles Unternehmen wird damit aber wahrscheinlich Steuern sparen oder draufzahlen. Tendenziell profitieren Unternehmen mit überdurchschnittlichen Bruttogewinnmargen von der Saldosteuersatzmethode, da sie im Verhältnis zum Umsatz weniger vorsteuerberechtigten Aufwand haben und ihnen dennoch ein pauschaler Vorsteuerabzug angerechnet wird. Das Argument der Zeitersparnis, welches die SSS-Methode bringen soll, ist aufgrund der Digitalisierung weitgehend überholt und zu vernachlässigen.

Für gewisse Unternehmen ist die Saldosteuersatzmethode sogar ein extremer Nachteil. Beispielsweise ist die von Unterakkordanten in Rechnung gestellte Vorsteuer verloren und wenn die Marge ohnehin gering ist, kann das zu einem negativen Geschäft führen. Auch verliert man die Möglichkeit, die Bezugsteuer zurückzufordern, z.B. auf Werbeleistungen von Facebook bzw. Meta oder Google Ads. Ein weiteres Problem sind die sogenannten «Lohnarbeiten». Wenn diese wiederholt mehr als 10% des Umsatzes ausmachen, kommt ein deutlich höherer SSS für diese Leistungen zur Anwendung als jener, der bewilligt wurde. Die Praxis zeigt, dass die Definition von Lohnarbeiten vielen Geschäftsführern nicht geläufig ist. Ein typischer Fall ist, dass der Auftraggeber das Material selbst kauft und der Auftragnehmer nur noch die Montage übernimmt, also eine reine Lohnarbeit erbringt.

Unternehmen, die stark wachsen und entsprechend hohe Investitionen in Sachanlagen oder Warenlager tätigen, fahren mit der effektiven Methode in der Regel besser.
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