Mit der straflosen Selbstanzeige besteht die Möglichkeit, reinen Tisch zu machen. Dabei sind alle steuerbaren Einkünfte und Vermögenswerte der letzten 10 Jahre offenzulegen bzw. anzuzeigen, welche nicht ordnungsgemäss deklariert wurden. Das Steueramt wird daraufhin ein Nachsteuerverfahren einleiten und die zu wenig veranlagte Steuer samt Zins in Rechnung stellen, verzichtet aber auf ein Strafsteuerverfahren, bei dem im Normalfall das Einfache der hinterzogenen Steuer als Busse verfügt wird. Zudem muss man sich zumindest bemühen, die aus dem Nachsteuerverfahren resultierenden Nachsteuern auch tatsächlich zu bezahlen. Wichtig zu beachten ist, dass grundsätzlich nur bei einer erstmaligen Anzeige von der Straflosigkeit profitiert wird. Bei straflosen Anzeigen, bei denen die hinterzogene Steuer sehr gering ist, kann es vorkommen, dass das Steueramt sogar auf ein Nachsteuerverfahren verzichtet, weil es sich verwaltungsökonomisch nicht lohnt.
Manche möchten vor ihrem Tod noch reinen Tisch machen, damit ihre Erben mit dem nicht deklarierten Vermögen nicht in Schwierigkeiten geraten. Weniger bekannt ist jedoch, dass die Erben eine vereinfachte Nachbesteuerung beantragen können, bei der lediglich die letzten 3 Jahre des Erblassers offenzulegen sind und damit deutlich weniger als die 10 Jahre bei der straflosen Selbstanzeige.