Aktienkauf: Den Eigentumsübergang richtig vollziehen
Der Kaufvertrag allein genügt regelmässig nicht. Für einen wirksamen Vollzug sind die Form der Aktien und mögliche Übertragungsbeschränkungen entscheidend.
Herausgeber: Horus Treuhand2 Min. LesezeitRedaktionell aktualisiert:
DAS WICHTIGSTE VORWEG
Kaufvertrag, Übertragungsakt und Legitimation gegenüber der Gesellschaft gehören zusammen – und müssen dokumentiert werden.
Kaufvertrag und Übertragung unterscheiden
Ein Aktienkaufvertrag begründet grundsätzlich die Verpflichtung, die Aktien zu übertragen und den Kaufpreis zu bezahlen. Für den Eigentumsübergang ist zusätzlich der jeweils erforderliche Übertragungsakt notwendig. Ein Vertrag kann beide Schritte verbinden, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Auf die Form der Aktien kommt es an
Bei nicht verbrieften Namenaktien erfolgt die Übertragung in der Regel durch schriftliche Abtretung. Bei verbrieften Namenaktien sind grundsätzlich das Indossament und die Übergabe des Aktientitels erforderlich. Bei Wertrechten und Bucheffekten sind die jeweils anwendbaren besonderen Übertragungsregeln zu beachten.
Zusätzlich müssen gesetzliche und statutarische Übertragungsbeschränkungen geprüft werden. Soweit eine Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist, darf dieser Schritt beim Vollzug nicht fehlen.
Aktienbuch und Nachweise nachführen
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt bei Namenaktien grundsätzlich als Aktionär, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Dieser Eintrag ist von der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung zu unterscheiden. Beide Ebenen müssen korrekt umgesetzt werden.
Eine lückenhafte Dokumentation kann bei der Ausübung von Aktionärsrechten und bei einem späteren Verkauf Schwierigkeiten verursachen. Kaufvertrag, Übertragungsunterlagen, allfällige Zustimmungen und Aktienbuch sollten deshalb aufeinander abgestimmt und sicher aufbewahrt werden.
Vorsicht beim Mantelhandel
Hat eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr und ist sie überschuldet, ist die Übertragung ihrer Aktien nach Art. 684a OR nichtig. Die Voraussetzungen sind kumulativ zu beurteilen; der Erwerb einer inaktiven Gesellschaft sollte deshalb sorgfältig geprüft werden.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung. Für die Beurteilung sind Ihr konkreter Sachverhalt, der massgebende Zeitraum und gegebenenfalls das kantonale Recht entscheidend.