DAS WICHTIGSTE VORWEG
Die eingeschränkte Revision bietet begrenzte Prüfungssicherheit. Sie verbindet Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen. Gegenstand sind die Jahresrechnung und der Gewinnverwendungsantrag – eine umfassende Kontrolle der Geschäftsführung, des internen Kontrollsystems oder möglicher Delikte ist damit nicht verbunden.

Eine gesetzliche Abschlussprüfung für KMU
Die eingeschränkte Revision ist eine eigenständige Schweizer Revisionsart. Sie richtet sich nach dem Obligationenrecht und dem Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision (SER). Ihr Umfang ist auf die Bedürfnisse kleinerer und mittlerer Unternehmen zugeschnitten: Die Prüfung ist risikoorientiert und vermittelt begrenzte Sicherheit.
Ob eine AG oder GmbH eingeschränkt, ordentlich oder gar nicht zu prüfen ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und einem allfälligen gültigen Opting-out ab. Hier geht es darum, was die eingeschränkte Revision tatsächlich leistet.
Was gehört zum Prüfungsgegenstand?
Die Revisionsstelle beurteilt, ob Sachverhalte vorliegen, die auf eine wesentliche Abweichung von Gesetz und Statuten schliessen lassen. Im Zentrum stehen zwei Gegenstände (Art. 729a OR):
- Jahresrechnung: Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang werden in ihren wesentlichen Aussagen beurteilt. Dazu gehören beispielsweise die Bewertung von Forderungen, die Vollständigkeit wesentlicher Verpflichtungen und die erforderlichen Angaben im Anhang.
- Gewinnverwendungsantrag: Der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns wird auf seine Übereinstimmung mit Gesetz und Statuten geprüft.
Die Einhaltung eines umfassenden Rechnungslegungsregelwerks wie Swiss GAAP FER oder IFRS ist kein zusätzlicher gesetzlicher Prüfungsgegenstand der eingeschränkten Revision. Eine entsprechende Prüfung ist gesondert einzuordnen. Auch Nachhaltigkeitsvorgaben gehören nicht pauschal zu diesem Auftrag.
Begrenzte Sicherheit und negative Zusicherung
Eine eingeschränkte Revision bietet weniger Prüfungssicherheit als eine ordentliche Revision. Der Bericht bestätigt weder die Fehlerfreiheit jeder einzelnen Buchung noch, dass alle denkbaren Risiken ausgeschlossen sind. Die Aussage bezieht sich auf wesentliche Abweichungen innerhalb des vorgesehenen Prüfungsumfangs.
Sinngemässe Prüfungsaussage: Es sind keine Sachverhalte aufgefallen, die darauf schliessen lassen, dass Jahresrechnung oder Gewinnverwendungsantrag in wesentlichen Punkten nicht Gesetz und Statuten entsprechen.
«Negativ formuliert» beschreibt die Form der Zusicherung. Es bedeutet nicht, dass die Revisionsstelle die Jahresrechnung negativ beurteilt. Umgekehrt ist eine solche Aussage kein umfassendes Gütesiegel für sämtliche Abläufe im Unternehmen.
Wie läuft die Prüfung ab?
Zu Beginn gewinnt oder aktualisiert die Revisionsstelle ihr Verständnis des Unternehmens: Geschäftsmodell, Tätigkeit, Umfeld, Organisation und Rechnungswesen bestimmen die Risiken. Daraus ergeben sich Art und Umfang der Prüfungshandlungen. Die drei Instrumente werden je nach Sachverhalt kombiniert; eine starre Reihenfolge gibt es nicht.
| Instrument | Worum geht es? | Praxisbeispiel | Wozu dient die Handlung? |
|---|---|---|---|
| Befragungen | Auskünfte relevanter Personen einholen. | Gründe für überfällige Forderungen erfragen. | Verstehen, wie die Unternehmensleitung die Einbringlichkeit beurteilt und ob sich die Verhältnisse verändert haben. |
| Analytische Prüfungshandlungen | Zusammenhänge und Auffälligkeiten beurteilen. | Debitorenlaufzeit und Bruttomarge mit Vorjahr und Geschäftsentwicklung vergleichen. | Ungewöhnliche Entwicklungen erkennen und Bereiche bestimmen, in denen weitere Abklärungen nötig sind. |
| Angemessene Detailprüfungen | Ausgewählte Angaben anhand intern vorhandener Unterlagen prüfen. | Einzelne Rechnungen und nachfolgende Zahlungseingänge einsehen. | Unsicherheiten gezielt klären und wesentliche Positionen mit geeigneten Nachweisen beurteilen. |
Eine Auskunft allein genügt nicht in jeder Situation. Widersprüche zwischen Aussagen, Buchhaltung und Belegen müssen kritisch gewürdigt werden. Auch kleine, gezielt ausgewählte Prüfungen einzelner Angaben können sinnvoll sein; mathematisch-statistisches Sampling ist im regulären Prüfungsverfahren hingegen nicht vorgesehen.
Wo liegen die Grenzen?
Die eingeschränkte Revision ist keine verkleinerte Vollprüfung. Im regulären Prüfungsumfang sind insbesondere folgende Handlungen nicht vorgesehen:
- Keine IKS- oder IT-Systemprüfung: Weder die Ausgestaltung und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems noch die IT-Systeme werden als eigenständiger Prüfungsgegenstand untersucht. Die Prüfung stützt sich nicht auf getestete interne Kontrollen.
- Keine Inventurbeobachtung: Eine Teilnahme der Revisionsstelle an der körperlichen Bestandsaufnahme gehört nicht zum regulären Umfang.
- Keine Drittbestätigungen: Die Einholung von Debitoren-, Kreditoren-, Bank- oder Anwaltsbestätigungen ist nicht vorgesehen. Das ist vom Einsehen bereits im Unternehmen vorhandener Unterlagen zu unterscheiden.
- Keine gezielte Deliktsuche: Besondere Prüfungshandlungen zur Aufdeckung von Delikten oder eine systematische Beurteilung von Betrugsrisikofaktoren sind nicht Bestandteil des regulären Auftrags.
- Keine umfassende Prüfung aller Gesetzesverstösse: Die allgemeine Suche nach Verstössen ausserhalb von Rechnungslegung und Gewinnverwendung gehört nicht zum gesetzlichen Kernauftrag. Spezialgesetzliche Zusatzpflichten bleiben vorbehalten.
Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist ausdrücklich nicht Gegenstand der Prüfung. Die Verantwortung für die Jahresrechnung, die Führung des Unternehmens und angemessene interne Kontrollen bleibt bei den zuständigen Organen.
Keine IKS-Prüfung bedeutet kein blindes Vertrauen
Die Revisionsstelle muss die Organisation und die für den Abschluss relevanten Abläufe ausreichend verstehen. Kontrollmassnahmen können dabei helfen, Risiken einzuordnen. Das ist jedoch keine Prüfung, ob ein internes Kontrollsystem existiert oder wirksam funktioniert.
Auch IT-Auswertungen sind kritisch zu beurteilen. Eine Altersliste der Forderungen oder ein Anlagenspiegel sollte beispielsweise mit der Buchhaltung beziehungsweise den Nebenbüchern abgestimmt, rechnerisch plausibilisiert und bei Bedarf anhand einzelner Angaben überprüft werden. Ein professionelles Layout allein ist kein Nachweis für verlässliche Daten.
Unabhängigkeit und Mitwirkung bei der Buchführung
Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und ihr Urteil objektiv bilden. Ihre Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Für die gesetzliche eingeschränkte Revision ist die entsprechende RAB-Zulassung erforderlich.
Anders als bei der ordentlichen Revision kann dasselbe Unternehmen unter den Voraussetzungen von Art. 729 Abs. 2 OR sowohl bei der Buchführung beziehungsweise Abschlusserstellung mitwirken als auch die eingeschränkte Revision durchführen. Entsteht das Risiko, eigene Arbeiten zu überprüfen, müssen geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sicherstellen. Die Mitwirkung ist im Revisionsbericht offenzulegen.
Eine solche Doppelmandatierung ist keine automatische Erlaubnis für jede Kombination von Leistungen. Vor der Mandatsannahme sind Art und Umfang der Mitwirkung, mögliche Interessenkonflikte und die erforderlichen Schutzmassnahmen zu beurteilen. Fachliche Hinweise zu Bilanzierungsgrundsätzen oder Offenlegungen sind dabei von einer entscheidenden Mitwirkung an der Erstellung zu unterscheiden.
Was steht im Bericht – und wann muss gehandelt werden?
Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung einen schriftlichen zusammenfassenden Bericht. Dieser enthält den Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision, die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis sowie Angaben zu Unabhängigkeit, allfälliger Buchführungsmitwirkung und der leitenden Person mit ihrer fachlichen Befähigung (Art. 729b OR).
Der Bericht enthält keine Empfehlung, die Jahresrechnung abzunehmen oder zurückzuweisen. Er enthält eine Prüfungsaussage. Der Entscheid über die Genehmigung bleibt bei der Generalversammlung.
Für die eingeschränkte Revision besteht keine allgemeine Anzeigepflicht entsprechend Art. 728c Abs. 1 und 2 OR. Festgestellte Verstösse mit direktem Bezug zur Jahresrechnung können jedoch eine beschränkte Hinweispflicht auslösen. Die besondere Gerichtsmeldung bei offensichtlicher Überschuldung bleibt bestehen: Unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, muss die Revisionsstelle nach Art. 729c OR das Gericht benachrichtigen.
Eingeschränkte Revision und Review sind nicht dasselbe
Beide Aufträge vermitteln begrenzte Sicherheit und verwenden eine negativ formulierte Zusicherung. Die eingeschränkte Revision ist jedoch eine gesetzlich geregelte Revisionsart nach SER. Sie umfasst ausdrücklich auch angemessene Detailprüfungen und die Prüfung des Gewinnverwendungsantrags.
Eine Review nach PS 910 ist eine prüferische Durchsicht. Sie beruht in erster Linie auf Befragungen und analytischen Prüfungshandlungen; der Massstab richtet sich nach dem anzuwendenden Regelwerk beziehungsweise den vereinbarten Vorgaben. Die entsprechende standardmässige Prüfung des Gewinnverwendungsantrags gehört nicht dazu.
Für einen reinen Review-Auftrag besteht keine gesetzliche RAB-Zulassungspflicht. Die beruflichen Anforderungen an Unabhängigkeit, Integrität, Objektivität, Kompetenz, Sorgfalt und Verschwiegenheit bleiben dennoch bestehen. Die bei der eingeschränkten Revision mögliche Doppelmandatierung lässt sich nicht einfach auf eine Review übertragen.
Besondere Prüfungen separat einordnen
- Kapitalverlust trotz Opting-out: Art. 725a OR kann eine eingeschränkte Prüfung der letzten Jahresrechnung durch einen zugelassenen Revisor verlangen. Dieser besondere Auftrag ist von der Wahl einer Revisionsstelle mit Organstellung zu unterscheiden.
- Zwischendividende: Ein Zwischenabschluss wird bei eingeschränkter Revisionspflicht grundsätzlich im entsprechenden SER-Rahmen geprüft. Gesetzliche Befreiungen nach Art. 675a OR sind gesondert zu beachten.
- Konzernrechnung, Gründung, Kapitalerhöhung und Überschuldung: Eine gesetzlich vorgeschriebene Konzernrechnung verlangt eine ordentliche Revision. Besondere Prüfungen etwa bei Gründung, Kapitalerhöhung oder nach Art. 725b OR richten sich nach den dafür anwendbaren Prüfungsstandards und sind keine gewöhnliche eingeschränkte Revision nach SER.
- Derivatehandel: Spezialgesetzliche Prüfungs- und Berichtspflichten nach dem Finanzmarktinfrastrukturrecht können zusätzlich relevant sein. Die betroffenen Geschäfte und gesetzlichen Voraussetzungen sind gesondert abzuklären.
- Lohngleichheitsanalyse: Deren formelle Überprüfung ist ein separater Auftrag ausserhalb des Organmandats. Sie bestätigt nicht die materielle Lohngleichheit. Dasselbe Unternehmen darf die Analyse nicht erstellen und anschliessend selbst überprüfen.
Welche Unterlagen erleichtern die Vorbereitung?
- Die vollständige Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang sowie der Antrag zur Gewinnverwendung.
- Abgestimmte Buchhaltung und Nebenbücher, insbesondere nachvollziehbare Forderungs-, Verbindlichkeits- und Anlagenübersichten.
- Unterlagen zu wesentlichen Bewertungen, Rückstellungen, Verträgen und aussergewöhnlichen Geschäftsvorfällen.
- Erläuterungen zu wichtigen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr und aktuelle Informationen zur finanziellen Lage.
- Verfügbare Belege und Auskunftspersonen sowie eine frühzeitige Abstimmung von Terminen, Zuständigkeiten und offenen Fragen.
Welche Nachweise im Einzelfall erforderlich sind, bestimmt sich nach den Risiken und den konkreten Verhältnissen. Eine gute Vorbereitung erleichtert die Prüfung; sie erweitert aber nicht deren gesetzliche Sicherheit.
So unterstützt Sie Horus Treuhand
Horus Treuhand GmbH führt eingeschränkte Revisionen von Jahresrechnungen durch. Mit einem unabhängigen Blick auf Ihre Zahlen und einer klaren Kommunikation schaffen wir eine verlässliche Grundlage für Gesellschafter und weitere Anspruchsgruppen. Zulassung, Unabhängigkeit und die Anforderungen an das konkrete Mandat klären wir bereits bei der Mandatsannahme. Unsere RAB-Nummer lautet 502290.
Redaktioneller Stand: 25.10.2026. Gesetzliche Grundlage sind insbesondere Art. 727a, 727c und 729–729c OR. Die fachliche Darstellung orientiert sich am Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung. Für die Beurteilung sind Ihr konkreter Sachverhalt, der massgebende Zeitraum und gegebenenfalls das kantonale Recht entscheidend.
