DAS WICHTIGSTE VORWEG

Kapitalverlust bedeutet, dass die gesetzliche Kapitaldeckungsschwelle unterschritten ist. Bei einer Überschuldung reichen die Aktiven nicht mehr zur Deckung der Verbindlichkeiten. In beiden Fällen ist rasches Handeln nötig; bei Überschuldung kann die Benachrichtigung des Gerichts erforderlich werden.

Bilanzunterlagen neben unterschiedlich hohen Säulen zur Einordnung der finanziellen Lage.

Unterbilanz ist nicht gleich Überschuldung

Eine Unterbilanz entsteht, wenn Verluste den übrigen Eigenkapitalpositionen gegenüberstehen. Ihre wirtschaftliche Bedeutung hängt unter anderem davon ab, ob ausreichende offene oder zulässigerweise auflösbare stille Reserven vorhanden sind. Für die gesetzlichen Handlungspflichten müssen die tatsächlichen Bilanzwerte und die verbleibende Kapitaldeckung konkret geprüft werden. Eine erst geplante Verlustverrechnung oder Auflösung stiller Reserven darf nicht einfach vorweggenommen werden.

Das Reinvermögen entspricht den Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten und damit dem bilanziellen Eigenkapital. Solange es positiv ist, sind die Verbindlichkeiten bei den verwendeten Bilanzwerten noch gedeckt. Das schliesst einen Kapitalverlust nach Art. 725a OR jedoch nicht aus. Ist das Reinvermögen negativ, besteht rechnerisch eine Überschuldung; die gesetzlichen Abklärungen richten sich nach Art. 725b OR.

Der Beitrag behandelt AG und GmbH. Bei der AG ist der Verwaltungsrat zuständig. Für die GmbH gelten die entsprechenden aktienrechtlichen Bestimmungen über Art. 820 OR; zuständig ist die Geschäftsführung.

Kapitalverlust: Wann ist die Schwelle unterschritten?

Nach Art. 725a Abs. 1 OR liegt ein Kapitalverlust vor, wenn die letzte Jahresrechnung zeigt, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten nicht mehr die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve decken. Bei der GmbH tritt das Stammkapital an die Stelle des Aktienkapitals.

Kapitalverlust: Aktiven − Verbindlichkeiten < ½ × massgebende Summe aus Kapital und gesetzlichen Reserven

Für das geschützte Kapital sind die Reservebestandteile einzeln zu prüfen. Vereinfacht ergibt sich aus Art. 671, 672 und 725a OR folgendes Schema:

  • Aktienkapital und ein allfälliges Partizipationskapital werden vollständig einbezogen.
  • Die gewöhnliche gesetzliche Kapital- und Gewinnreserve werden zusammen grundsätzlich höchstens bis 50 % des Nominalkapitals berücksichtigt; bei Holdinggesellschaften gilt die Grenze von 20 %.
  • Die Reserve für eigene Aktien im Konzern und die Aufwertungsreserve sind zusätzlich vollständig zu berücksichtigen.
  • Direkt gehaltene eigene Kapitalanteile sind ein Minusposten im Eigenkapital. Sie vermindern das tatsächliche Nettovermögen, nicht das geschützte Kapital. Freiwillige Gewinnreserven erhöhen die geschützte Vergleichsgrösse nicht.

Ein vereinfachtes Zahlenbeispiel

Die Beispiel-AG hat ein vollständig einbezahltes Aktienkapital von CHF 100'000.00 und massgebende gesetzliche Reserven von CHF 20'000.00. Weitere Eigenkapitalpositionen bestehen, abgesehen vom jeweiligen Verlust, nicht. Die Vergleichsgrösse beträgt CHF 120'000.00; die Hälfte davon sind CHF 60'000.00. Die folgenden Varianten verwenden vereinfachte Bilanzwerte.

Vereinfachtes Bilanzbeispiel – Beträge in CHF
Aktiven (CHF)Verbindlichkeiten (CHF)Eigenkapital (CHF)Einordnung
220'000.00100'000.00120'000.00Kapital und massgebende Reserven vollständig gedeckt
180'000.00100'000.0080'000.00Unterbilanz ohne Kapitalverlust nach Art. 725a OR
140'000.00100'000.0040'000.00Unterbilanz mit Kapitalverlust; Eigenkapital unter CHF 60'000.00
90'000.00100'000.00−10'000.00Rechnerische Überschuldung; Abklärung nach Art. 725b OR erforderlich

Bei genau CHF 60'000.00 Eigenkapital ist die Hälfte in diesem Beispiel noch gedeckt. Die Kapitalverlustschwelle wird erst darunter unterschritten. Ob eine anzeigepflichtige Überschuldung besteht, ist anhand der gesetzlich erforderlichen und geprüften Zwischenabschlüsse zu beurteilen; die vereinfachte Tabelle ersetzt diese Prüfung nicht.

Was ist bei einem Kapitalverlust zu tun?

Der Verwaltungsrat muss Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts ergreifen. Soweit erforderlich, trifft er weitere Sanierungsmassnahmen oder beantragt sie der Generalversammlung, wenn sie in deren Zuständigkeit fallen. Welche Massnahmen geeignet sind, hängt unter anderem von Verlustursachen, Finanzierung und Fortführungsaussichten ab.

Allein wegen des Kapitalverlusts besteht keine automatische Pflicht zur Benachrichtigung des Gerichts. Auch eine Sanierungs-Generalversammlung muss nicht allein aufgrund des Kapitalverlusts schematisch einberufen werden; entscheidend ist, ob Massnahmen in ihre Zuständigkeit fallen. Es genügt aber auch nicht, den Verlust lediglich im Abschluss stehen zu lassen und bis zum nächsten Geschäftsjahr abzuwarten. Die verantwortlichen Organe müssen mit der gebotenen Eile handeln.

Prüfpflicht trotz Opting-out

Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, muss die letzte Jahresrechnung bei einem Kapitalverlust vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Der Verwaltungsrat ernennt diesen Revisor. Ein bestehendes Opting-out befreit nicht von dieser besonderen Prüfpflicht nach Art. 725a Abs. 2 OR.

Die Prüfpflicht nach dieser Bestimmung entfällt, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht (Art. 725a Abs. 3 OR). Das ist von der gesonderten Pflicht zur Prüfung von Zwischenabschlüssen bei Überschuldungsbesorgnis zu unterscheiden.

Überschuldung: Zwischenabschlüsse unverzüglich erstellen

Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, muss der Verwaltungsrat unverzüglich Zwischenabschlüsse zu Fortführungswerten und zu Veräusserungswerten erstellen. Er darf mit den Abklärungen nicht bis zur nächsten ordentlichen Jahresrechnung warten. Zu den Verbindlichkeiten gehören auch Rückstellungen und passive Rechnungsabgrenzungen.

  • Ist die Fortführung gegeben und weist der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aus, kann auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten verzichtet werden.
  • Ist die Fortführung nicht gegeben, genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten.
  • Die erforderlichen Zwischenabschlüsse sind durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen vom Verwaltungsrat ernannten zugelassenen Revisor prüfen zu lassen. Auch hier befreit ein Opting-out nicht von der Prüfung.

Fortführungs- und Veräusserungswerte können deutlich voneinander abweichen. Deshalb lässt sich die gesetzliche Beurteilung nicht allein aus einer unveränderten Buchhaltung oder einem einzelnen negativen Eigenkapitalbetrag ableiten. Massgebend sind Art. 725b Abs. 1 und 2 OR sowie die korrekte Bewertung im konkreten Fall. Die Prüfung der Zwischenabschlüsse nach Art. 725b OR ist ein eigener gesetzlicher Prüfungsauftrag und darf nicht mit der eingeschränkten Revision der Jahresrechnung gleichgesetzt werden.

Wann muss das Gericht benachrichtigt werden?

Ist die Gesellschaft gemäss den beiden erforderlichen Zwischenabschlüssen überschuldet, muss der Verwaltungsrat das Gericht benachrichtigen. Bei fehlender Fortführung ist der allein erforderliche Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten massgebend. Das Gericht eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Art. 173a SchKG. Der Verwaltungsrat und die prüfende Stelle handeln mit der gebotenen Eile.

Art. 725b Abs. 4 OR erlaubt das Unterlassen der Benachrichtigung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine blosse Hoffnung auf bessere Geschäfte oder die mündliche Zusage eines Gesellschafters genügt nicht als Nachweis einer tragfähigen Lösung.

Rangrücktritt und begrenzte Sanierungsfrist

Ein Rangrücktritt kann die Benachrichtigung entbehrlich machen, wenn Gläubiger im Ausmass der Überschuldung hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden. Der Rangrücktritt muss den geschuldeten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfassen. Umfang und Wirksamkeit sind sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren.

Ein Rangrücktritt ist kein Forderungsverzicht. Die Verbindlichkeit bleibt bestehen; das Eigenkapital wird dadurch nicht wieder positiv. Die Ausnahme betrifft die Benachrichtigung des Gerichts und ersetzt keine tragfähige Sanierung oder Liquiditätsplanung.

Eine weitere Ausnahme besteht, solange begründete Aussicht auf die Behebung der Überschuldung innert angemessener Frist besteht – spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse – und die Gläubigerforderungen nicht zusätzlich gefährdet werden. Diese Frist ist keine allgemeine Wartefrist. Die Voraussetzungen müssen laufend erfüllt bleiben; fällt die begründete Aussicht weg, darf nicht einfach bis zum Ablauf der 90 Tage zugewartet werden.

Liquidität und Sanierung getrennt beurteilen

Kapitaldeckung und Zahlungsfähigkeit sind unterschiedliche Fragen. Auch eine Gesellschaft mit positivem Eigenkapital kann ausserstande sein, ihre fälligen Rechnungen zu bezahlen. Art. 725 OR verpflichtet den Verwaltungsrat deshalb unabhängig von einem Kapitalverlust zur Überwachung und Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit; nötigenfalls ist ein Gesuch um Nachlassstundung einzureichen.

  • Ein zusätzliches Darlehen erhöht grundsätzlich sowohl die verfügbaren Mittel als auch die Verbindlichkeiten. Es kann die Liquidität verbessern, beseitigt für sich allein aber keinen bilanziellen Verlust.
  • Zuschüsse, Kapitalmassnahmen oder Forderungsverzichte können je nach Ausgestaltung zur Sanierung beitragen. Wirkung auf Eigenkapital, Kapitalverlustschwelle, Liquidität und Steuern sind getrennt zu prüfen.
  • Eine Kapitalherabsetzung zur Beseitigung einer Unterbilanz führt der Gesellschaft für sich allein kein neues Geld zu.
  • Eine Aufwertung von Grundstücken oder Beteiligungen kommt nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 725c OR in Betracht. Sie erfordert insbesondere die gesetzlich vorgesehene schriftliche Bestätigung der Revisionsstelle oder eines zugelassenen Revisors.

Wird das Aktienkapital zur Beseitigung einer verlustbedingten Unterbilanz herabgesetzt, kann das erleichterte Verfahren nach Art. 653p OR zur Anwendung kommen. Dafür ist insbesondere die Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten erforderlich, dass die Herabsetzung den Betrag der Unterbilanz nicht übersteigt. Die gesetzlichen Mindestkapital- und Verfahrensvorschriften sind zusätzlich zu beachten.

Praxisempfehlung: Früh klären und Entscheidungen dokumentieren

  • Buchhaltung zeitnah nachführen, Bewertungen hinterfragen und Verluste vollständig berücksichtigen.
  • Die massgebenden Kapital- und Reservebestandteile sowie die verbleibende Deckung nachvollziehbar berechnen.
  • Eine aktuelle Liquiditätsplanung mit realistischen Ein- und Auszahlungen erstellen.
  • Bei Kapitalverlust einen zugelassenen Revisor frühzeitig beiziehen; bei Überschuldungsbesorgnis unverzüglich die erforderlichen Zwischenabschlüsse erstellen und prüfen lassen.
  • Massnahmen, Zuständigkeiten, Fristen und die Gründe für ein allfälliges Unterlassen der Gerichtsbenachrichtigung schriftlich festhalten und regelmässig neu beurteilen.

Wir unterstützen Sie bei der Aufbereitung der Zahlen und der Beurteilung Ihrer finanziellen Situation. Je früher die Lage geklärt wird, desto eher lassen sich geeignete Massnahmen prüfen. Die gesetzlichen Pflichten und die Verantwortung der zuständigen Organe bleiben dabei bestehen.

Rechtsstand: Schweizer Obligationenrecht, Fassung vom 01.10.2026; redaktioneller Stand: 25.10.2026.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung. Für die Beurteilung sind Ihr konkreter Sachverhalt, der massgebende Zeitraum und gegebenenfalls das kantonale Recht entscheidend.

Alle Fachbeiträge