DAS WICHTIGSTE VORWEG
Eine Fusion überträgt grundsätzlich sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten auf die übernehmende Gesellschaft. Sie wird mit dem Handelsregistereintrag rechtswirksam. Ein tragfähiges Umtauschverhältnis, die richtigen Unterlagen und eine frühzeitige Steuerprüfung gehören zusammen.

Was geschieht bei einer Fusion?
Bei einer Fusion werden Gesellschaften ohne Liquidation zusammengeschlossen. Die übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Mit der Eintragung gehen ihre Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über. Dieser gesamthafte Rechtsübergang wird als Universalsukzession bezeichnet (Art. 3 und 22 FusG).
- Absorptionsfusion: Eine bestehende Gesellschaft übernimmt eine andere. Beispiel: A + B → A.
- Kombinationsfusion: Die beteiligten Gesellschaften gehen in einer neu gegründeten Gesellschaft auf. Beispiel: A + B → C.
Davon zu unterscheiden ist ein blosser Beteiligungserwerb: Werden die Anteile einer Gesellschaft erworben, bleibt diese grundsätzlich als eigene Rechtseinheit bestehen. Auch ein Aktientausch im Rahmen einer Quasi-Fusion bewirkt für sich allein keine Verschmelzung nach FusG. Nicht jede Rechtsformkombination ist zulässig; Art. 4 FusG legt die Möglichkeiten fest. Dieser Beitrag behandelt vor allem Fusionen von AG und GmbH.
Zuerst das Ziel, dann die Bewertung
Eine Fusion kann beispielsweise Doppelstrukturen abbauen, Geschäftsbereiche zusammenführen oder eine Unternehmensgruppe vereinfachen. Vor der Umsetzung sollten Zweck, künftige Organisation, Finanzierung und Risiken geklärt werden. Die Übernahme umfasst auch Verpflichtungen und mögliche Altlasten. Eine sorgfältige wirtschaftliche und rechtliche Bestandsaufnahme ist deshalb zentral.
Für den Austausch der Beteiligungsrechte ist ein nachvollziehbares Umtauschverhältnis festzulegen. Entscheidend sind die Vermögensverhältnisse, Stimmrechte und weiteren relevanten Umstände. Nennwert, Buchwert und Unternehmenswert sind unterschiedliche Grössen. Eine Bewertungsmethode – beispielsweise Ertragswert, Substanzwert oder Discounted Cash Flow – muss zum konkreten Unternehmen passen. Die Praktikermethode ist keine gesetzlich vorgeschriebene Universallösung.
Umtauschverhältnis und Kapitalerhöhung: ein Beispiel
Die Beispiel-AG A übernimmt die AG B. Der vereinbarte Wert einer A-Aktie beträgt CHF 1'000.00, derjenige einer B-Aktie CHF 2'500.00. Ohne Barleistungen ergibt sich ein Umtauschverhältnis von fünf A-Aktien für zwei B-Aktien. Sämtliche 400 B-Aktien werden getauscht; A stellt dafür 1'000 neue Aktien bereit.
400 B-Aktien × CHF 2'500.00 ÷ CHF 1'000.00 = 1'000 neue A-Aktien
Beträgt der Nennwert einer A-Aktie CHF 100.00, ergibt sich eine Kapitalerhöhung von CHF 100'000.00. Übernimmt A ein Reinvermögen zu Buchwerten von CHF 200'000.00 und sind keine Barleistungen vereinbart, verbleibt im vereinfachten Beispiel ein Fusionsagio von CHF 100'000.00. Unternehmensbewertung, Kapitalerhöhung und buchmässiges Agio dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Ausgleichszahlungen zur Ergänzung von Anteilsrechten und Abfindungen anstelle von Anteilsrechten sind rechtlich verschieden. Für Ausgleichszahlungen gilt die Grenze nach Art. 7 Abs. 2 FusG; Abfindungen richten sich nach Art. 8 FusG und können zusätzliche Zustimmungserfordernisse auslösen. Das Beispiel verzichtet auf solche Zahlungen und auf Sonderrechte.
Unterlagen und Ablauf rechtzeitig planen
- Aktuelle Grundlagen schaffen: Jahresrechnungen, Beteiligungsverhältnisse, Bewertungen und wesentliche Verpflichtungen aufarbeiten.
- Fusionsvertrag vorbereiten: Er enthält insbesondere die beteiligten Gesellschaften, Umtausch und allfällige Zahlungen, die Rechte der Beteiligten und den wirtschaftlichen Übernahmestichtag.
- Bericht und Prüfungen klären: Je nach Verfahren sind Fusionsbericht, Fusionsprüfung und weitere Bestätigungen erforderlich. Erleichterungen müssen konkret geprüft werden.
- Information und Beschlüsse organisieren: Einsichtsrechte, Arbeitnehmerinformation und gegebenenfalls Konsultation rechtzeitig einplanen. Die erforderlichen Mehrheiten richten sich nach Rechtsform und Ausgestaltung.
- Öffentliche Beurkundung und Handelsregister: Im ordentlichen Verfahren sind die Fusionsbeschlüsse öffentlich zu beurkunden. Die Fusion wird zur Eintragung angemeldet; besondere Verfahren können einzelne Schritte erleichtern.
- Integration umsetzen: Buchhaltung, Löhne, Versicherungen, Bankverbindungen, Verträge und Zuständigkeiten auf die neue Struktur abstimmen.
Liegt der Bilanzstichtag beim Abschluss des Fusionsvertrags mehr als sechs Monate zurück oder hat sich die Vermögenslage seit der letzten Bilanz wesentlich verändert, ist ein Zwischenabschluss zu erstellen (Art. 11 FusG). Ein im Vertrag festgelegter wirtschaftlicher Stichtag ersetzt den Handelsregistereintrag nicht: Gegenüber Dritten wird die Fusion grundsätzlich erst mit diesem Eintrag rechtswirksam.
Wann braucht es eine Fusionsprüfung?
Übernimmt eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft mit Anteilscheinen eine andere Gesellschaft, sind Fusionsvertrag, Fusionsbericht und zugrunde liegende Bilanz grundsätzlich durch einen zugelassenen Revisionsexperten zu prüfen. Die Prüfung beurteilt insbesondere die Vertretbarkeit des Umtauschverhältnisses beziehungsweise der Abfindung, die Bewertungsmethode und die vorgesehene Kapitalerhöhung (Art. 15 FusG).
Die Fusionsprüfung ist ein eigener Auftrag und wird nicht automatisch durch die Revision der Jahresrechnung erledigt. Umgekehrt bedeutet ein bestehendes Opting-out nicht, dass auf sämtliche Prüfungen im Zusammenhang mit einer Fusion verzichtet werden kann. Auftrag, Zulassung und Unabhängigkeit des Prüfers müssen passen.
Erleichterungen für KMU und Konzerngesellschaften
KMU können mit Zustimmung aller Gesellschafter auf den Fusionsbericht, die Fusionsprüfung und das gesetzliche Einsichtsverfahren verzichten. Die jeweiligen Verzichtserklärungen und Voraussetzungen sind gesondert zu dokumentieren (Art. 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 FusG).
Der KMU-Begriff des FusG ist eigenständig: Die Gesellschaft darf keine Anleihensobligationen ausstehend haben und ihre Anteile dürfen nicht börsenkotiert sein. Zudem dürfen nicht zwei der gesetzlichen Grössen – Bilanzsumme von CHF 20'000'000.00, Umsatzerlös von CHF 40'000'000.00 und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt – in den beiden letzten relevanten Geschäftsjahren überschritten sein. Die konkrete Grössenprüfung richtet sich nach Art. 2 lit. e FusG.
Ein Verzicht auf die Fusionsprüfung beseitigt nicht automatisch alle weiteren Prüfpflichten. Insbesondere können bei einer Kapitalerhöhung oder Neugründung zusätzliche Berichte und Prüfungsbestätigungen erforderlich sein. Die Handelsregisterpraxis und die erforderlichen Belege sind frühzeitig abzuklären.
Daneben kennt das FusG erleichterte Fusionen von Kapitalgesellschaften, etwa wenn eine Muttergesellschaft ihre vollständig gehaltene Tochter übernimmt oder sämtliche stimmberechtigten Anteile der beteiligten Gesellschaften demselben Eigentümerkreis im Sinne von Art. 23 Abs. 1 FusG gehören. Die Erleichterungen nach Art. 24 Abs. 1 sind weitergehend als bei einer Beteiligung von lediglich 90 %. Die Sonderregeln für eine 90-Prozent-Beteiligung dürfen deshalb nicht pauschal mit dem vollständig vereinfachten Verfahren gleichgesetzt werden.
Gläubiger und Mitarbeitende schützen
Gläubiger können innerhalb von drei Monaten nach der Rechtswirksamkeit der Fusion die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen. Grundsätzlich ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf die Rechte hinzuweisen. Auf den Schuldenruf darf nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und mit der Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten verzichtet werden. Die Sicherstellungspflicht entfällt, wenn die Gesellschaft nachweist, dass die Erfüllung der Forderung durch die Fusion nicht gefährdet wird (Art. 25 FusG).
Für den Übergang der Arbeitsverhältnisse und die Information beziehungsweise Konsultation gelten Art. 27 und 28 FusG in Verbindung mit Art. 333 und 333a OR. Die Information über den Grund und die Folgen sowie eine bei beabsichtigten Massnahmen erforderliche Konsultation müssen rechtzeitig eingeplant werden. Die Konsultation hat vor dem Fusionsbeschluss zu erfolgen. Eine Fusion setzt bestehende Arbeitnehmerrechte nicht ausser Kraft.
Besondere Vorsicht bei Kapitalverlust oder Überschuldung
Eine Sanierungsfusion unterliegt zusätzlichen Anforderungen. Bei Kapitalverlust oder Überschuldung verlangt Art. 6 FusG grundsätzlich genügend frei verwendbares Eigenkapital bei der anderen Gesellschaft. Die Voraussetzung kann im gesetzlich vorgesehenen Umfang durch geeignete Rangrücktritte ersetzt werden; Rang, Stundung und Zinsumfang müssen stimmen.
Dem Handelsregisteramt ist die erforderliche Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten einzureichen. Die Erleichterungen für KMU oder konzerninterne Fusionen heben diese Sonderanforderungen nicht einfach auf. Die geplante Fusion erlaubt auch nicht, bestehende Handlungspflichten nach Art. 725 ff. OR aufzuschieben.
Buchhaltung und Steuern getrennt beurteilen
Die buchmässige Übernahme der Aktiven und Verbindlichkeiten, der Wegfall einer bereits gehaltenen Beteiligung und eine allfällige Kapitalerhöhung sind aufeinander abzustimmen. Ein Fusionsagio ist nicht automatisch ein wirtschaftlicher Gewinn. Ebenso ist eine handelsrechtliche Kapitalreserve nicht automatisch eine steuerlich anerkannte Reserve aus Kapitaleinlagen. Bei einem Fusionsdisagio oder besonderen Konzernkonstellationen ist die konkrete Bilanzierung einschliesslich der Handelsregisterpraxis vorab zu klären.
Für die direkte Bundessteuer können unversteuerte stille Reserven bei einer Fusion grundsätzlich steuerneutral übertragen werden, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden (Art. 61 Abs. 1 DBG; ESTV-Kreisschreiben Nr. 5a, Ziff. 4.1.2.2). Das bedeutet nicht, dass auch sämtliche Leistungen an die Anteilsinhaber steuerfrei sind.
Ausgleichs- und Abfindungszahlungen, Nennwerterhöhungen, Kapitaleinlagereserven, Verlustvorträge, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben und Mehrwertsteuer sind je nach Struktur separat zu prüfen. Bei Liegenschaften kommen kantonale Grundstück- und Handänderungsfragen hinzu. Bei wesentlichen oder komplexen Steuerfolgen empfiehlt sich eine vorgängige Klärung mit den zuständigen Steuerbehörden, gegebenenfalls durch ein Steuerruling.
Unsere Empfehlung für die Praxis
Eine Fusion beginnt mit dem wirtschaftlichen Ziel und einer realistischen Bestandsaufnahme. Darauf aufbauend sollten Bewertungsgrundlagen, Umtausch, Steuerfolgen, Prüfungsaufträge und der Zeitplan abgestimmt werden. Eine Vorprüfung durch das Handelsregisteramt kann bei besonderen Konstellationen Unsicherheiten vor der Unterzeichnung reduzieren.
Wir unterstützen Sie bei der finanziellen Vorbereitung und der Koordination der Umsetzung. So lassen sich Rechnungswesen und Steuerfragen mit den gesellschaftsrechtlichen Schritten abstimmen und offene Punkte frühzeitig erkennen.
Redaktioneller Stand: 25.10.2026. Geprüfte gesetzliche Grundlage: Fusionsgesetz, Fassung vom 01.01.2023; fachliche Einordnung unter Berücksichtigung des Prüfungshinweises PH 30 vom 08.05.2025.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Art. 3, 4 und 22 FusG: Fusionsarten, Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit
- Art. 11–16 und 18–24 FusG: Unterlagen, Prüfung, Beschlüsse und Erleichterungen
- Art. 6 und 25–28 FusG: Sanierungsfusion, Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz
- Fedlex: Fusionsgesetz, Fassung vom 01.01.2023 (PDF)
- Art. 333, 333a und 725 ff. OR
- Art. 61 DBG: Umstrukturierungen
- ESTV-Kreisschreiben Nr. 5a vom 01.02.2022: Umstrukturierungen, insbesondere Ziff. 4.1
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung. Für die Beurteilung sind Ihr konkreter Sachverhalt, der massgebende Zeitraum und gegebenenfalls das kantonale Recht entscheidend.
