DAS WICHTIGSTE VORWEG
Im Bauhauptgewerbe ist der Landesmantelvertrag (LMV) der zentrale Gesamtarbeitsvertrag. Für die Abrechnung zählen die richtige Lohnklasse und Lohnzone, eine vollständige Zeitkontrolle und die Trennung von Arbeitszeit, Reisezeit und Zulagen. Der neue Vertrag wird in Etappen allgemeinverbindlich; insbesondere die Änderungen ab 1. November 2026 und die Übergänge ab 2027 sind zu beachten.

LMV und GAV: Was gilt im Bauhauptgewerbe?
Der Landesmantelvertrag ist der Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe. Die Vertragsdauer des neuen LMV reicht vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2031. Er erfasst insbesondere Hoch-, Tief-, Strassen- und Untertagbau sowie weitere im Geltungsbereich bezeichnete Arbeiten wie Aushub, Rückbau und Pflästerei.
Geografisch gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für die ganze Schweiz. Für bestimmte Tätigkeitsbereiche in Genf und Waadt bestehen Ausnahmen: in Genf unter anderem für Abdichtungs- und Marmorgewerbe, in Waadt unter anderem für Asphaltierungs-, Abdichtungs- und Kunstharz-Spezialarbeiten sowie Steinbearbeitung. Ob ein konkreter Betrieb erfasst ist, richtet sich nach seinem überwiegenden betrieblichen Gepräge; bei Mischbetrieben sind die Betriebsteile gesondert zu beurteilen.
Der LMV betrifft insbesondere das Baustellenpersonal und erfasste Hilfstätigkeiten. Poliere und Werkmeister, Leitung sowie technisches und administratives Personal sind nicht einfach den gleichen Regeln zu unterstellen. Für Lernende und besondere Tätigkeiten wie Untertagbau, Grund- und Spezialtiefbau oder Betontrennarbeiten bestehen zusätzliche beziehungsweise abweichende Bestimmungen.
2026 ist ein Übergangsjahr: Vertragsbindung und AVE unterscheiden
Der neue Vertrag und seine Allgemeinverbindlicherklärung treten nicht in allen Punkten gleichzeitig in Wirkung. Ein wesentlicher Teil wurde per 1. April 2026 allgemeinverbindlich. Nach der Mitteilung des Schweizerischen Baumeisterverbands vom 15. Oktober 2026 folgt am 1. November 2026 eine zweite AVE-Etappe, insbesondere zu Reisezeit und Langzeitferienkonto. Am Redaktionsstand dieses Beitrags ist dieser zweite Stichtag noch bevorstehend.
Für eine Lohnabrechnung ist daher zuerst der betreffende Zeitraum zu bestimmen. Danach sind die konkrete Vertragsbindung, der damals gültige AVE-Umfang und lokale Zusatzvereinbarungen zu prüfen. Neuerungen, die erst ab 2027 umgesetzt werden, dürfen nicht rückwirkend als bereits im Oktober 2026 geltende Vorgaben behandelt werden.
Mindestlöhne: Lohnklasse und Zone gemeinsam bestimmen
Die Mindestlöhne hängen von der Lohnklasse und der geografischen Zone ab. V bezeichnet Vorarbeiter, Q gelernte Bau-Facharbeiter, A Bau-Facharbeiter, B Bauarbeiter mit Fachkenntnissen und C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse. Massgebend sind die vertraglichen Qualifikations- und Erfahrungsvoraussetzungen. Die Lohnklasse ist auf der Abrechnung auszuweisen.
| Zone | V | Q | A | B | C |
|---|---|---|---|---|---|
| Rot | 6’702 | 5’988 | 5’776 | 5’458 | 4’885 |
| Blau | 6’442 | 5’906 | 5’698 | 5’322 | 4’813 |
| Grün | 6’179 | 5’830 | 5’621 | 5’184 | 4’747 |
Die Zonen dürfen nicht pauschal für einen ganzen Betrieb übernommen werden: Sie unterscheiden sich je nach Klasse und zwischen Monats- und Stundenlohn. Beispiel Zürich: Im Monatslohn sind alle Klassen der blauen Zone zugeordnet. Im Stundenlohn gilt für V die blaue Zone, für Q, A, B und C hingegen die rote. Ein Stundenlohn darf deshalb nicht ohne Weiteres aus dem Mindestmonatslohn einer vermeintlich einheitlichen Kantonszone abgeleitet werden.
Bei Klasse C ist ein späterer Wechsel in B zu prüfen: Nach grundsätzlich spätestens 36 Monaten bei Vollzeit muss eine begründete Ablehnung der Beförderung der zuständigen paritätischen Berufskommission gemeldet werden. Für Lehrabgänger bestehen besondere Regeln mit Voraussetzungen und zeitlich abgestuften Ansätzen. Ausserdem sind höhere zwingende kantonale Mindestlöhne und branchenspezifische Zusatzvereinbarungen mitzuprüfen.
Jahresarbeitszeit: Der Kalender muss zur Abrechnung passen
Das Jahresbruttosoll beträgt 2’112 Stunden. Ferien, Feiertage und weitere anrechenbare Absenzen sind darin noch nicht abgezogen. Die Zahl ist deshalb keine Vorgabe für ausschliesslich produktive Baustellenstunden. Die Arbeitszeit ist im betrieblichen oder massgebenden sektionalen Arbeitszeitkalender zu planen und durch laufende Kontrollen nachzuweisen.
Für 2026 bestehen Übergangsregeln zum verkürzten Arbeitszeitkalender von Mai bis Dezember. Ab 1. Januar 2027 wird erstmals eine konstante Arbeitszeitplanung möglich. Sie ist von der Planung mit Arbeitszeitkalender zu unterscheiden; beide Modelle sind nach den jeweiligen Vorgaben bis Mitte November bei der zuständigen PBK einzureichen. Bei Teilzeit müssen Beschäftigungsgrad und Anteil am Jahressoll schriftlich und nachvollziehbar festgehalten werden.
Überstunden und Überzeit sind getrennt zu behandeln. Für die Grenze von 50 Wochenstunden zählt auch die Reisezeit mit. Überschreitungen sind nach den massgebenden Regeln im Folgemonat mit Zuschlag abzurechnen. Für übrige Überstunden bestehen Kontogrenzen, Auszahlungs- und Kompensationsregeln. Ein einziger Stundensaldo ohne erkennbare Herkunft reicht dafür nicht aus.
Reisezeit, Baustellenzulage und Mittagessen auseinanderhalten
Die Reisezeit zwischen Sammelstelle und Baustelle sowie zurück ist gesondert zu erfassen. Nach dem neuen LMV-System wird sie grundsätzlich ausserhalb der Jahresarbeitszeit geführt und im Folgemonat zum Grundlohn entschädigt, soweit sie nicht pauschal über die Baustellenzulage abgegolten ist. Für die gesetzliche Höchstarbeitszeit und die Prüfung von Zuschlägen bleibt sie trotzdem mitzuzählen.
Die Vertragsregel sieht 2026 eine Baustellenzulage von CHF 4 pro Tag und ab 2027 CHF 6.50 vor. Sie fällt bei mindestens fünfeinhalb geleisteten Arbeitsstunden am Tag an. Über diese Zulage werden nach dem Vertrag zunächst 30 Minuten tägliche Reisezeit pauschal abgegolten; spätere Reduktionsstufen sind vorgesehen. Ob und ab wann diese Regeln für einen bestimmten Betrieb verbindlich sind, ist anhand der Vertragsbindung und der AVE-Etappen zu prüfen.
Ab 2027 ist zudem eine besondere Umbuchung längerer täglicher Reisezeit vorgesehen: Der Teil über 60 Minuten bei Arbeitszeitkalender beziehungsweise über 90 Minuten bei konstanter Planung wird dem Mehr- und Minderstundenkonto gutgeschrieben, statt im Folgemonat ausbezahlt. Diese ab 2027 vorgesehene Regel darf nicht vorzeitig auf das Jahr 2026 übertragen werden.
Die Baustellenzulage ist keine Mittagessenentschädigung. Für die Verpflegung und weitere notwendige Auslagen gelten eigene Voraussetzungen; lokale GAV können höhere Ansätze oder nähere Regeln vorsehen. Ebenso sind angeordnete Privatwagennutzung und besondere Baustellenzulagen gesondert zu dokumentieren.
Ferien, Lohnzahlung und Krankentaggeld prüfen
Die Ferienregelung sieht grundsätzlich fünf Wochen vor. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab zurückgelegtem 50. Altersjahr besteht ein Anspruch auf sechs Wochen. Bei Stundenlohn ist das Ferienguthaben laufend auszuweisen und grundsätzlich erst beim Ferienbezug auszuzahlen. Die Entschädigung von Feiertagen richtet sich zusätzlich nach den lokalen Vorgaben und der jeweiligen PBK-Liste.
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn beginnt mit der Anstellung. Bei Austritt wird er anteilig mit der letzten Zahlung abgerechnet. Die massgebende Berechnungsbasis und die getrennte Darstellung auf der Lohnabrechnung müssen stimmen. Monatlich ist eine detaillierte Lohn- und Stundenabrechnung vorzulegen; die Zahlung erfolgt bargeldlos.
Bei Krankheit sind Taggeld und Arbeitgeberleistung während eines Versicherungsaufschubs zu unterscheiden. Der LMV sieht bei einem zulässigen Aufschub nach dem Karenztag eine Arbeitgeberleistung von 90 % des Lohnausfalls vor; dies ist nicht mit dem anschliessenden Krankentaggeld von mindestens 80 % gleichzusetzen. Versicherungspolice, Wartefrist und tatsächliche Lohnzahlung sollten deshalb gemeinsam kontrolliert werden.
Ausblick: Lohnanpassung per 1. Januar 2027
Gemäss SBV-Mitteilung vom 15. Oktober 2026 steigen die Mindestlöhne per 1. Januar 2027 um 1,0 %. Für die Effektivlöhne des LMV-Personals nennt die Mitteilung eine Erhöhung von CHF 39 pro Monat beziehungsweise CHF 0.20 pro Stunde. Diese Angaben betreffen 2027; die Tabelle in diesem Beitrag zeigt die Mindestlöhne 2026. Für die Umsetzung sind die neu veröffentlichten Tabellen, der konkrete Geltungsbereich und die massgebenden AVE-Bestimmungen heranzuziehen.
Checkliste für die Personaladministration
- Betriebliche und persönliche Unterstellung sowie örtliche und branchenspezifische Ausnahmen dokumentieren.
- Lohnklasse, Qualifikation und Lohnzone je Entlöhnungsart anhand der Originaltabellen prüfen.
- Arbeitszeitmodell, Kalender, Ferien und Absenzen mit dem richtigen Jahresbruttosoll verknüpfen.
- Arbeitszeit, Reisezeit, Überstunden und Zulagen getrennt erfassen.
- Vertragsregel, AVE-Etappe ab November 2026 und Neuerungen ab Januar 2027 auseinanderhalten.
- Krankentaggeld, Arbeitgeberleistungen, Parifonds- und separat geregelte FAR-Beiträge prüfen.
- Arbeitsverträge, Rapporte, Stundenkonten, Lohnabrechnungen und Zahlungsbelege für Kontrollen bereithalten.
Wie Horus Treuhand Sie unterstützt
Wir unterstützen Unternehmen bei Löhnen und Personaladministration. Gemeinsam stimmen wir Arbeitszeitrapporte, Lohnkategorien, Zulagen und Abrechnungen aufeinander ab. Bei offenen Unterstellungs- oder Auslegungsfragen ist die zuständige Paritätische Berufskommission einzubeziehen. So schaffen Sie nachvollziehbare Grundlagen für die laufende Abrechnung und spätere Kontrollen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- LMV 2026–2031: Originalvertrag und Anhänge, insbesondere Art. 1–6, 25–28bis, 37–49, 55–56 und Anhang 4
- SBV: Mindestlohntabellen 2026, Anhang I
- SECO: Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 5. März 2026, BBl 2026 564
- SBV vom 15. Oktober 2026: Lohnanpassung 2027 und AVE II per 1. November 2026
- SECO: Übersicht der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge des Bundes
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung. Für die Beurteilung sind Ihr konkreter Sachverhalt, der massgebende Zeitraum und gegebenenfalls das kantonale Recht entscheidend.
