DAS WICHTIGSTE VORWEG
Eine verlässliche Abrechnung verbindet die richtige GAV-Unterstellung mit dokumentierten Lohnkategorien und einer vollständigen Zeitkontrolle. Besonders zu beachten sind die Voraussetzungen für Lehrabgängerlöhne, der Unterschied zwischen Mehrstunden und Überzeit sowie die beschränkte Geltung des Reisezeitabzugs. Die bestätigte Allgemeinverbindlicherklärung gilt bis 31. Dezember 2026.

Wo und für welche Betriebe gilt der LGAV?
Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (LGAV) für das Plattenlegergewerbe gilt geografisch für die Schweiz mit Ausnahme der Kantone Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Tessin und Jura. Für Arbeiten ausserhalb dieses Gebiets sind die dort massgebenden Regelungen gesondert zu prüfen.
Erfasst sind Betriebe und Betriebsteile, die Plattenarbeiten, keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Mosaik-, Natur- und Kunststeinbeläge im Innen- oder Aussenbereich ausführen oder deren Endreinigung vornehmen. Nachweislich dem Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes unterstellte Betriebe oder Betriebsteile sind ausgenommen. Massgebend sind die Tätigkeiten und die tatsächliche Unterstellung, nicht nur der Name des Unternehmens.
Für die persönliche Unterstellung sieht der Vertrag Ausnahmen vor, unter anderem für Betriebsinhaber, höhere leitende Angestellte mit eingetragener Unterschriftsberechtigung, kaufmännisches und technisches Personal sowie bestimmte mitarbeitende Familienangehörige. Bei Nichtverbandsbetrieben ist der konkrete Umfang der Allgemeinverbindlicherklärung zu beachten: Nicht jede Bestimmung des Vertrags ist allgemeinverbindlich.
Geltungsstand 2026: Was ist für das Folgejahr zu beachten?
Mit Bundesratsbeschluss vom 11. November 2025 wurde die Allgemeinverbindlicherklärung bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Die ZPBK-Lohnvereinbarung für 2026 sieht keine vorgeschriebene Lohnerhöhung vor; die Mindestlöhne bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Für die Lohnabrechnung 2027 sind neue Vereinbarungen und Bundesratsbeschlüsse erneut zu prüfen. Eine bestätigte Regelung für 2026 darf nicht allein deshalb als unverändert für 2027 hinterlegt werden.
Mindestlöhne: Qualifikation und tatsächlicher Einsatz zählen
Die Lohnkategorie wird schriftlich festgelegt und gegengezeichnet. Sie muss sowohl auf der Lohnabrechnung als auch in der Zeitkontrolle ersichtlich sein. Kategorie A betrifft nicht nur Mitarbeitende mit EFZ oder gleichwertiger Ausbildung in der EU, sondern auch Personen, die Plattenarbeiten selbständig und fachlich richtig ausführen. Der fehlende Abschluss allein rechtfertigt deshalb keine tiefere Kategorie.
| Kategorie | Einordnung | Mindestlohn |
|---|---|---|
| A | EFZ, gleichwertige Ausbildung oder selbständige fachgerechte Plattenarbeiten | 5’270 |
| B | Anforderungen der Kategorie A nicht erfüllt; auch Endreinigung | 4’770 |
| C1 | EBA-Absolventen | 4’295 |
| C2 | Hilfskräfte nach vollendetem 18. Altersjahr | 4’295 |
| D1 | 1. Jahr nach EFZ, nur bei erfüllten Betriebsvoraussetzungen | 4’480 |
| D2 | 2. Jahr nach EFZ, nur bei erfüllten Betriebsvoraussetzungen | 4’585 |
| D3 | 3. Jahr nach EFZ, nur bei erfüllten Betriebsvoraussetzungen | 4’954 |
Die Kategorien D1 bis D3 sind Ausbildungsbetrieben vorbehalten: Der Betrieb bildet Lernende aus oder hat innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens einen Lernenden ausgebildet. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, gilt für die betreffenden EFZ-Lehrabgänger automatisch Kategorie A. Für Lernende selbst bestehen separate Lehrlingslohnansätze; sie dürfen nicht mit den Lehrabgängerlöhnen verwechselt werden. Sonderkategorien für verminderte Leistungsfähigkeit oder Praktikanten erfordern die vorgesehenen schriftlichen Vereinbarungen und Genehmigungen.
Jahresarbeitszeit: Bruttosoll und effektive Arbeit unterscheiden
Die normale Arbeitszeit beträgt 41 Stunden pro Woche bei einer Fünftagewoche von Montag bis Freitag. Der LGAV sieht eine wöchentliche Bandbreite von 36 bis 47 Stunden vor. Für 2026 nennt die Lohnvereinbarung 2’140,20 Jahresbruttosollstunden, 261 Bruttoarbeitstage und durchschnittlich 178,35 Monatsstunden.
Diese Bruttowerte sind keine Vorgabe für ausschliesslich produktive Baustellenstunden: Ferien, bezahlte Feiertage und weitere anrechenbare Absenzen müssen in der Zeitkontrolle korrekt abgebildet werden. Bei Teilzeit sowie Ein- und Austritten ist die massgebende Sollzeit entsprechend anzupassen.
Arbeitsstunden und Lohnkategorie sind täglich detailliert zu erfassen; Reisezeiten werden separat rapportiert. Dafür ist das ZPBK-System oder ein vollständig gleichwertiger Ersatz zu verwenden. Mitarbeitende haben jederzeit Einsichtsrecht und erhalten die Zeitkontrolle am Jahresende oder bei Austritt. Unterlagen zur Zeiterfassung sind fünf Jahre aufzubewahren.
Mehrstunden und Überzeit nicht doppelt mit Zuschlägen abrechnen
Überstunden im Sinne des LGAV sind angeordnete oder betrieblich notwendige Stunden über der wöchentlichen Sollzeit bis maximal 47 Wochenstunden. Angeordnete oder genehmigte Stunden über 47 werden nach dem LGAV als Überzeit mit 25 % Zeitzuschlag erfasst. Grundsätzlich sind diese Stunden durch Freizeit auszugleichen; zusätzlich gelten die zwingenden arbeitsgesetzlichen Vorgaben.
Beim Jahreswechsel dürfen höchstens 100 Mehrstunden und 80 Minderstunden auf das Jahresarbeitszeitkonto des Folgejahres übertragen werden. Darüber hinausgehende Mehrstunden sind bis Ende Juni zu kompensieren. Art. 6.1.9 regelt die Auszahlung nicht rechtzeitig kompensierter Vorjahresstunden und verbleibender Guthaben bei Vertragsende.
Wichtig für die Abrechnung: Wird ein Zeitguthaben aus Überzeit bereits inklusive 25 % Zeitzuschlag geführt, darf bei dessen Auszahlung nicht nochmals derselbe Zuschlag aufgerechnet werden. Bei noch ohne Zuschlag erfassten auszuzahlenden Vorjahresmehrstunden sieht der Vertrag dagegen Normallohn zuzüglich 25 % vor. Ein einziger undifferenzierter Stundensaldo ist deshalb fehleranfällig. Vom Arbeitgeber verursachte Minderstunden berechtigen nicht zum Lohnabzug.
Reisezeit und Spesen sind zwei verschiedene Positionen
Art. 9.4 LGAV sieht einen unbezahlten Reisezeitanteil von höchstens 30 Minuten pro Arbeitstag vor. Die darüber liegende Reisezeit zählt nach dieser Regel als normale Arbeitszeit. Diese Bestimmung ist jedoch nicht allgemeinverbindlich: Bei einer Unterstellung allein aufgrund der AVE darf der Abzug nicht automatisch übernommen werden. Die konkrete Vertragsbindung muss zuerst geklärt sein. Reisezeiten sind unabhängig davon separat zu dokumentieren.
Für das Mittagessen nennt die Lohnvereinbarung zwei Varianten: CHF 250 pro Monat pauschal oder CHF 18 pro Mahlzeit. Die Einzelentschädigung setzt insbesondere auswärtige Arbeit ohne Rückkehrmöglichkeit zum Firmensitz, Verpflegung in Restaurant oder Kantine und eine Quittung voraus. Bei der Pauschale dürfen Absenzen ausser Ferien und Feiertagen nach dem Vertrag mit CHF 11.50 pro Tag abgezogen werden. Die vereinbarte Variante ist mindestens für ein Kalenderjahr beizubehalten.
Der Einsatz eines Privatfahrzeugs und die Kilometerentschädigung sind gesondert zu prüfen. Die Lohnvereinbarung nennt CHF 0.70 pro Kilometer bei angeordnetem und vereinbartem Einsatz unter den vertraglichen Voraussetzungen. Ein Spesenbetrag ersetzt keine Zeitgutschrift und umgekehrt.
Monatslohn, Ferien und 13. Monatslohn nachvollziehbar führen
Die Entlöhnung erfolgt ab Stellenantritt im Monatslohn mit monatlich gleichbleibender Zahlung. Lohn und Abrechnung müssen mit der vereinbarten Kategorie und dem Beschäftigungsgrad übereinstimmen. Der LGAV verlangt die bargeldlose Zahlung in Schweizer Franken mit detaillierter Abrechnung.
Der Ferienanspruch beträgt grundsätzlich 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr und ab vollendetem 50. Altersjahr 27 Arbeitstage. Entschädigungsberechtigte Feiertage während der Ferien dürfen nicht als Ferientage abgebucht werden. Für Feiertage sind der Firmensitz und die zu Jahresbeginn festgelegten kantonalen beziehungsweise ortsüblichen Tage massgebend.
Der 13. Monatslohn ist spätestens Ende Dezember auszuzahlen; nach Vereinbarung ist eine Zahlung in zwei Raten im Juni und Dezember möglich. Bei unterjähriger Beschäftigung wird er anteilig berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist nach Art. 7.3 gesondert zu bestimmen: Nicht jede Zulage oder Entschädigung gehört dazu. Gerade bei längeren krankheits- oder unfallbedingten Absenzen sollte die Regelung mit den tatsächlichen Lohn- und Versicherungsleistungen abgeglichen werden.
Checkliste für den Betrieb
- Geografischen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich sowie die Vertragsbindung dokumentieren.
- Lohnkategorie schriftlich vereinbaren und Ausbildungsbetrieb-Voraussetzungen für D1 bis D3 nachweisen.
- Jahresbruttosoll 2026, Ferien und Absenzen in der Zeitkontrolle richtig abbilden.
- Mehrstunden, Überzeit samt Zeitzuschlag und Reisezeit getrennt rapportieren.
- Spesenvariante, Belege und angeordnete Privatfahrzeuge nachvollziehbar dokumentieren.
- Berufs- und Vollzugskostenbeiträge sowie eine allfällige Kautionspflicht prüfen.
- Vor der Abrechnung 2027 den dann geltenden Vertrags- und AVE-Stand erneut kontrollieren.
Wie Horus Treuhand Sie unterstützt
Horus Treuhand unterstützt Sie bei Löhnen und Personaladministration. Gemeinsam stimmen wir Arbeitsverträge, Zeitrapporte, Spesenbelege und Lohnabrechnungen aufeinander ab. Bei offenen Unterstellungs- oder Auslegungsfragen ist die zuständige paritätische Berufskommission einzubeziehen. So entstehen belastbare Grundlagen für die laufende Abrechnung und für spätere Kontrollen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- LGAV Platten 2026: Originalbroschüre der ZPBK, insbesondere Art. 1, 6, 7 und 9 sowie Anhang 1
- ZPBK Platten: Lohnvereinbarung 2026 mit Mindestlöhnen, Spesen und Jahresarbeitszeit
- SECO: AVE-Verlängerung vom 11. November 2025 bis 31. Dezember 2026, BBl 2025 3343
- ZPBK Platten: Geltungsbereich und aktuelle Vertragsunterlagen
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung. Für die Beurteilung sind Ihr konkreter Sachverhalt, der massgebende Zeitraum und gegebenenfalls das kantonale Recht entscheidend.
