DAS WICHTIGSTE VORWEG

Zuerst ist der Umfang der GAV-Unterstellung zu klären: Ab sechs Angestellten greift die ordentliche Allgemeinverbindlicherklärung, bei kleineren Betrieben die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung mit eingeschränktem Regelungsumfang. Für die Lohnabrechnung zählen die richtige Reinigungskategorie, getrennte Zuschläge und die seit Mai 2026 geänderten Beiträge.

Abzieher und Reinigungseimer neben einer Lohnabrechnung als Symbole für den GAV in der Reinigungsbranche.

Gilt der GAV auch für kleine Reinigungsbetriebe?

Der Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gilt vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029. Er betrifft Unterhalts- und Spezialreinigung an Gebäuden, Fahrnisbauten sowie öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln.

Der Vertrag nennt folgende Kantone: Zürich, Bern (ohne den Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau. Bei der Allgemeinverbindlicherklärung sind zusätzlich die italienischsprachigen Gebiete Graubündens ausgenommen. Der räumliche Geltungsbereich dieses GAV ist damit von den Regelungen in anderen Landesteilen zu unterscheiden.

Bei der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) ist die Betriebsgrösse entscheidend. Sie erfasst Betriebe ab sechs Angestellten einschliesslich Kader. Für kleinere Betriebe gilt eine erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung (eAVE), die nur bestimmte Bestimmungen, insbesondere Lohnregeln, erfasst. Ein Betrieb mit drei Mitarbeitenden ist deshalb nicht automatisch von den Mindestlöhnen befreit. Umgekehrt dürfen nicht sämtliche Vertragsbestimmungen allein aufgrund der eAVE als verbindlich vorausgesetzt werden.

Zusätzliche Verbands- oder Vertragsbindungen sind gesondert zu prüfen. Die folgenden Abschnitte beschreiben die Regeln des GAV; für einen konkreten Kleinbetrieb ist jeweils abzuklären, welche davon über die eAVE oder eine weitere Bindung gelten. Erfasst ist das Reinigungspersonal bis zu selbst reinigenden Vorarbeitenden und Objektleitenden. Für Administration, höhere Kaderfunktionen und Lernende bestehen Ausnahmen beziehungsweise besondere Regelungen.

Die richtige Reinigungskategorie bestimmt den Mindestlohn

Der GAV unterscheidet Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung. Regelmässige einfache Reinigungsarbeiten fallen typischerweise unter Unterhaltsreinigung. Abgeschlossene Einzelaufträge wie Bau-, Umzugs- oder Fassadenreinigungen können zur Spezialreinigung gehören. Die genaue Tätigkeit und das gereinigte Objekt sind massgebend; Arztpraxen sind beispielsweise nicht automatisch der Spitalreinigung zuzuordnen.

Innerhalb der Kategorien unterscheidet der Vertrag die Stufen I und II. Stufe II setzt die erfolgreich abgeschlossene, anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission voraus. Für Vorarbeitende und Objektleitende wird der Lohn individuell vereinbart; die jeweilige Stufe II darf dabei nicht unterschritten werden.

GAV-Mindeststundenlöhne in CHF brutto, ohne Ferien-, Feiertags- und weitere Zuschläge; Stand 26.10.2026. Höhere zwingende lokale Mindestlöhne sind gesondert zu prüfen.
Kategorie2026–2027: I / IIAb 2028: I / II
Unterhaltsreinigung21.40 / 22.9021.95 / 23.45
Spezialreinigung23.40 / 24.9023.95 / 25.45
Spitalreinigung21.85 / 23.3522.40 / 23.90
Fahrzeugreinigung23.20 / 24.7023.75 / 25.25

Für Mitarbeitende mit einem einschlägigen EBA-Abschluss nennt der GAV CHF 4’200 pro Monat bei Vollzeit beziehungsweise CHF 23.10 pro Stunde. Bei einem einschlägigen EFZ-Abschluss sind es CHF 4’700 beziehungsweise CHF 25.80. Bestehende Besitzstandsregelungen und bereits höhere Bruttolöhne dürfen durch eine Neueinstufung nicht übergangen werden.

Stundenlohn: Zuschläge müssen nachvollziehbar bleiben

Der Mindeststundenlohn ist der Basislohn. Ferienentschädigung, Feiertagsentschädigung und der Anteil am 13. Monatslohn sind davon zu unterscheiden. Ein einziger Gesamtbetrag ohne nachvollziehbare Aufschlüsselung erschwert die Kontrolle und kann zu Abrechnungsfehlern führen. Der GAV verlangt monatliche bargeldlose Lohnzahlung.

Der Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht nach dem GAV für die gesamte Anstellungsdauer, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate dauert; bei unterjähriger Beschäftigung anteilig. Die Auszahlung kann monatlich, halbjährlich oder jährlich erfolgen und muss auf der Abrechnung ausgewiesen werden. Im Stundenlohn wird der Anteil von 8,33 % gemäss dem Berechnungsschema des GAV auf dem Basislohn zuzüglich der dort vorgesehenen Entschädigungen und Zulagen berechnet, nicht bloss auf dem nackten Mindestlohn.

Feriengeld berechnen heisst nicht automatisch auszahlen

Grundsätzlich bestehen vier Wochen Ferien. Bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr sind es fünf Wochen. Fünf Wochen gelten auch ab Beginn des Kalenderjahres des 50. Geburtstags, wenn mindestens fünf Dienstjahre zurückgelegt sind. Bei Ein- und Austritten wird der Anspruch anteilig bestimmt.

Bei Stundenlohn werden für vier Wochen Ferien 8,33 % und für fünf Wochen 10,64 % berechnet. Der GAV sieht die Auszahlung grundsätzlich erst beim tatsächlichen Ferienbezug vor. Eine laufende Auszahlung ist nach dem Vertragswortlaut nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig; die rechtlichen Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen. Stundenlohn allein rechtfertigt somit keine monatliche Ferienauszahlung.

Die Feiertagsentschädigung im Stundenlohn beträgt in der Unterhaltsreinigung 1,5 %, in der Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung 3,6 %. Diese Ansätze dürfen nicht mit den Ferienprozentsätzen verwechselt werden.

Arbeitszeit und Kundenwechsel vollständig erfassen

Die vereinbarte Wochenarbeitszeit gehört in den Einzelarbeitsvertrag. Für ein Vollzeitpensum sieht der GAV höchstens 42 Stunden pro Woche vor. Die Arbeitszeitkontrolle muss täglich pro Person insbesondere Objekt beziehungsweise Einsatzort, Beginn, Ende und unbezahlte Pausen dokumentieren. Der Stand des Arbeitszeitkontos ist monatlich bekannt zu geben; Einsicht muss jederzeit möglich sein.

Beim Wechsel zwischen Kunden zählt die Reisezeit grundsätzlich zur Arbeitszeit, ausgenommen Pausen. Der normale Weg vom Wohnort zum Arbeitsort ist davon zu unterscheiden. Beispiel: Reinigt eine Mitarbeiterin morgens Objekt A und fährt anschliessend direkt zu Objekt B, darf die Fahrt nicht einfach als unbezahlter Arbeitsweg aus dem Rapport verschwinden. Zusätzlich sind die vertraglichen Regeln zum Auslagenersatz zu prüfen.

Mehrarbeit über der vereinbarten Vertragszeit, aber bis 42 Wochenstunden, ist von Stunden über der GAV-Grenze zu trennen. Erfolgt bis zum 30. April des Folgejahres keine Kompensation, sieht der GAV für den ersten Bereich eine Auszahlung ohne Zuschlag, für Stunden über 42 einen Zuschlag von 25 % vor. Bei Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit gelten zusätzlich die Überzeitvorschriften.

Besondere Einsätze und Versicherungen gesondert prüfen

Nacht-, Sonntags- und Feiertagseinsätze können zusätzliche Ansprüche auslösen. Dabei unterscheidet der GAV zwischen vorübergehenden Einsätzen und regelmässiger Arbeit insbesondere in der Spital- und Fahrzeugreinigung. Je nach Fall kommen Lohn- oder Zeitzuschläge hinzu; ein pauschaler Zuschlag für alle Einsätze bildet diese Unterschiede nicht zuverlässig ab. Gesetzliche Bewilligungs- und Schutzvorschriften sind zusätzlich einzuhalten.

Auch kleine Pensen entbinden nicht automatisch von der Krankentaggeldversicherung: Die einschlägige GAV-Regel erfasst alle Reinigungskategorien. Prämien, Wartefristen, versicherter Lohn und Lohnfortzahlung während eines Leistungsaufschubs sollten mit der Police und der Lohnabrechnung übereinstimmen.

Vollzugskosten: Seit Mai 2026 gelten unterschiedliche Ansätze

Die Arbeitgeberbeiträge wurden mit Wirkung ab 1. Mai 2026 geändert. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen ordentlicher AVE und einer Unterstellung nur unter die eAVE: Die beiden Bundesratsbeschlüsse nennen unterschiedliche Beiträge auf dem AHV-Lohn der erfassten Arbeitnehmenden.

Monatliche Beiträge ab 1. Mai 2026 gemäss BBl 2026 965 und 966; Stand 26.10.2026.
UnterstellungsumfangArbeitgeberArbeitnehmendeTotal
Ordentliche AVE0,15 %0,40 %0,55 %
Nur erleichterte AVE0,05 %0,30 %0,35 %

Eine zusätzliche Vertragsbindung kann für einen Kleinbetrieb weitergehende Pflichten begründen. Deshalb darf der tiefere Ansatz nicht allein aufgrund der Mitarbeiterzahl gewählt werden. Für Lernende ist in den Beschlüssen ein Beitrag von CHF 1 pro Monat vorgesehen. Frühere Abrechnungsperioden sind mit den damals geltenden Ansätzen zu prüfen.

Checkliste für Ihre Personaladministration

  • Betriebsgrösse, Tätigkeiten und AVE-/eAVE-Umfang sowie zusätzliche Vertragsbindungen dokumentieren.
  • Kategorie, Ausbildung und anerkannte Weiterbildung pro Mitarbeitenden nachweisen.
  • Basislohn, Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn getrennt einrichten und auf der Abrechnung ausweisen.
  • Kundenwechsel, Reisezeiten und Mehrarbeit in den Rapporten vollständig erfassen.
  • Vollzugskosten ab Mai 2026 mit dem zutreffenden Unterstellungsumfang abgleichen.
  • Arbeitsverträge, Rapporte, Ferienkonten, Versicherungsunterlagen und Zahlungsnachweise für Kontrollen bereithalten.

Wie Horus Treuhand Sie unterstützt

Wir unterstützen Reinigungsbetriebe bei Löhnen und Personaladministration. Gemeinsam schaffen wir nachvollziehbare Grundlagen zwischen Einsatzplanung, Rapporten und Lohnabrechnung. Bei unklarer Unterstellung oder strittiger Auslegung ist die zuständige Paritätische Kommission einzubeziehen. So lassen sich offene Fragen gezielt klären, bevor sie sich in mehreren Abrechnungen fortsetzen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung. Für die Beurteilung sind Ihr konkreter Sachverhalt, der massgebende Zeitraum und gegebenenfalls das kantonale Recht entscheidend.

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