DAS WICHTIGSTE VORWEG

Eine korrekte Abrechnung setzt die passende Unterstellung und Lohnstufe voraus. Überstunden A und B sind getrennt zu führen; Fahrten zur Firma, zur Baustelle und zwischen Einsatzorten werden unterschiedlich behandelt. Für 2027 sind neue Mindestlöhne und eine generelle Lohnanpassung angekündigt. Bei Nichtverbandsbetrieben ist der jeweilige AVE-Stand entscheidend.

Gebäude mit technischen Rohrleitungen und einer Lohnabrechnung als Symbole für den GAV Gebäudetechnik.

Welche Betriebe und Mitarbeitenden sind erfasst?

Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des GAV Gebäudetechnik erfasst das Gebiet der Schweiz mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis. Der Vertrag selbst enthält für diese Kantone in Art. 3.1.2 einen Vorbehalt für eine andere GAV-Unterstellung zwischen den Vertragsparteien. Für eine konkrete Beurteilung sind deshalb Vertragsbindung und AVE-Geltungsbereich auseinanderzuhalten.

Erfasst sind insbesondere Installation, Vorfabrikation, Reparatur und Service in Spenglerei und Gebäudehülle, Sanitär, Heizung, Lüftung, Klima und gebäudetechnischer Kälte sowie gebäudetechnische Solarinstallationen. Für gewerbliche Kälte sowie Hersteller und Lieferanten, die ausschliesslich eigene Produkte montieren oder warten, bestehen Ausnahmen. Reine Planungsunternehmen unterstehen diesem GAV nicht.

Zum erfassten Personal gehören unter anderem Installateure, Poliere, bauleitende Installateure und Chefinstallateure sowie Mitarbeitende in Werkstatt und Magazin. Ausnahmen gelten insbesondere für Betriebsinhaber und bestimmte Familienangehörige, höhere Vorgesetzte beziehungsweise Geschäftsleitungsfunktionen sowie Personen, die zu mehr als 50 % technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen. Für Lernende gelten nur die ausdrücklich bezeichneten Vertragsbestimmungen.

Vertragsdauer und Allgemeinverbindlichkeit unterscheiden

Die Vertragsfassung 2025–2028 nennt eine Laufzeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028. Der Bundesratsbeschluss vom 9. Mai 2025 setzt die AVE-Änderung auf den 1. Juni 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029. Diese unterschiedlichen Zeitangaben sind nicht gleichzusetzen. Für die Anwendung einer einzelnen Bestimmung bleiben die konkrete Vertragsbindung, der massgebende Zeitraum und der Umfang der Allgemeinverbindlicherklärung entscheidend.

Mindestlöhne 2026 und Ausblick auf 2027

Die Mindestlohnstufe richtet sich nach Ausbildung und Erfahrung. Bei EFZ- und EBA-Abschlüssen beginnt das Stufenjahr jeweils am 1. Januar; die Zeit vom Lehrabschluss bis zum Jahresende zählt noch zum ersten Jahr. Dieses umfasst deshalb regelmässig rund 17 Monate. Eine automatische Höherstufung exakt zwölf Monate nach dem Lehrabschluss kann somit vom vorgesehenen System abweichen.

CHF brutto pro Monat bei Vollzeit und 40-Stunden-Woche. Werte 2026 sowie angekündigte Mindestlöhne ab 1. Januar 2027; AVE-Hinweis im folgenden Abschnitt beachten. Stand 26.10.2026.
Kategorie / Stufe20262027 angekündigt
EFZ: ab Lehrabschluss4’6004’700
EFZ: ab 3. Jahr nach Lehrabschluss5’1005’200
EFZ: ab 5. Jahr nach Lehrabschluss5’3005’400
EBA: ab Lehrabschluss4’1004’200
EBA: ab 3. Jahr nach Lehrabschluss4’3004’400
EBA: ab 5. Jahr nach Lehrabschluss4’5004’600
Ohne Ausbildung: 1. Anstellungsjahr4’0004’100
Ohne Ausbildung: ab 3. Anstellungsjahr4’1004’200
Ohne Ausbildung: ab 5. Anstellungsjahr4’3004’400

Die EBA-Kategorie erfasst auch den im GAV bezeichneten handwerklichen Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche. Die Kategorie ohne Ausbildung gilt nach erfülltem 20. Altersjahr. Eine Unterschreitung des Mindestlohns darf nicht einfach im Einzelvertrag vereinbart werden, sondern erfordert das vorgesehene Genehmigungsverfahren bei PK beziehungsweise PLK.

Für 2026 sieht die Lohnvereinbarung keine generelle GAV-Lohnanpassung vor. Gemäss suissetec-Mitteilung vom 15. September 2026 werden für 2027 die effektiven Monatslöhne generell um CHF 50 und die Mindestlöhne aller Kategorien um CHF 100 erhöht. Der angepasste Effektivlohn muss mindestens den neuen Mindestlohn erreichen. Die beiden Erhöhungen werden also nicht automatisch zu CHF 150 addiert.

Die PLK weist auf unterschiedliche Inkraftsetzungen hin: Für Mitgliedfirmen gelten vereinbarte Anpassungen in der Regel ab 1. Januar des Folgejahres, für Nichtverbandsfirmen und die weiteren über die AVE erfassten Unternehmen ab Inkraftsetzung der betreffenden Allgemeinverbindlicherklärung. Die Ankündigung allein belegt somit noch keine AVE-Wirkung der Lohnrunde 2027.

Arbeitszeit: Überstunden A und B getrennt abrechnen

Bei Vollzeit beträgt die normale Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche beziehungsweise acht Stunden pro Tag. Für 2026 ist eine Jahresbruttoarbeitszeit von 2’088 Stunden vorgesehen. Feiertage sind darin enthalten; Ferien und andere anrechenbare Absenzen müssen in der Zeitkontrolle korrekt abgebildet werden. Die monatliche Bereitstellung von Stunden-, Ferien- und Vorholzeitsaldi schafft eine nachvollziehbare Grundlage für die Abrechnung.

Überstundenzähler gemäss Art. 28 GAV bei Vollzeit; Vorholzeit und Teilzeit gesondert berücksichtigen.
ZählerStunden pro WocheGrundregel für den Ausgleich
A41. bis 45. StundeIm laufenden Jahr Freizeit gleicher Dauer; Übertrag und Ausgleich nach den GAV-Regeln ohne Zuschlag.
B46. bis 50. StundeAuszahlung am Jahresende mit 25 % Zuschlag; Freizeit mit 25 % Zeitzuschlag nur auf Wunsch des Arbeitnehmenden.

Beide Saldi müssen monatlich separat ausgewiesen werden. B-Stunden dürfen nicht mit A-Stunden oder Minusstunden des Zählers A verrechnet werden. Die zeitliche Kompensation von B-Stunden ist zu vereinbaren und zu dokumentieren. Bei Teilzeit gilt die vertragliche Systematik entsprechend; daneben sind die gesetzlichen Überzeitvorschriften zu beachten.

Vorholzeit für festgelegte freie Tage ist zu Jahresbeginn schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu behandeln. Sie ist kein Instrument, um saisonale Schwankungen beliebig auszugleichen. Arbeitgeberseitig verursachte Minusstunden dürfen bei Austritt nicht auf die Mitarbeitenden abgewälzt werden.

Reisezeit: Nicht jede Fahrt ist ein unbezahlter Arbeitsweg

Fahrten vom Wohnort zum vertraglichen Einstellungsort gelten grundsätzlich als normaler unbezahlter Arbeitsweg. Fahrten vom Einstellungsort zum Einsatzort und zwischen unterschiedlichen Einsatzorten sind dagegen bezahlte Arbeitszeit. Bei direkter Fahrt vom Wohnort zur Baustelle wird grundsätzlich die Mehrzeit gegenüber dem üblichen Weg zur Firma berücksichtigt.

Beispiel: Der übliche Weg zur Firma dauert 20 Minuten, die direkte Fahrt zum auswärtigen Einsatzort 45 Minuten. Nach der Grundregel sind die zusätzlichen 25 Minuten als Reisezeit zu berücksichtigen. Bei Hin- und Rückfahrt sind die jeweiligen Verhältnisse nachvollziehbar zu rapportieren.

Die Auslegungshilfe enthält für suissetec-Mitgliedsfirmen zusätzlich eine Rayonlösung mit besonderen Voraussetzungen. Daraus lässt sich kein allgemeiner pauschaler Abzug von 15 Minuten für sämtliche Firmen- und Baustellenfahrten ableiten. Bevor eine solche Lösung in der Zeiterfassung eingerichtet wird, sind Berechtigung, einheitliche Festlegung und konkrete Anwendung zu prüfen.

Ferien, 13. Monatslohn und Zuschläge richtig hinterlegen

Der GAV sieht altersabhängige Ferienansprüche vor. Massgebend ist das Kalenderjahr, in das der betreffende Geburtstag fällt: bis zum 20. Geburtstag 27 Arbeitstage, vom 21. bis 49. Geburtstag 25, vom 50. bis 54. Geburtstag 27, vom 55. bis 60. Geburtstag 28 und vom 61. bis 65. Geburtstag 30 Arbeitstage. Für Teilzeit ist der Anspruch passend zum Arbeitsmodell umzusetzen.

Der 13. Monatslohn beträgt grundsätzlich 100 % des durchschnittlichen Monatslohns und wird bei unterjähriger Dauer anteilig berechnet. Die Zahlung erfolgt spätestens im Dezember beziehungsweise bei Austritt im Austrittsmonat. Kürzungen bei Absenzen sind gesondert zu prüfen; Krankheit mit Krankentaggeldleistungen und Unfall dürfen nicht pauschal wie andere Verhinderungsgründe behandelt werden.

Angeordnete Abend-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann zusätzliche Ansprüche auslösen. So sieht der GAV für vorübergehende Nachtarbeit unter 25 Nächten pro Jahr einen Lohnzuschlag von 50 % vor; bei regelmässiger Nachtarbeit ist der gesetzliche Zeitzuschlag zu berücksichtigen. Einsatzarten, gesetzliche Bewilligungen und Ruhezeiten sollten vor der Abrechnung geklärt sein.

Spesen, Versicherungen und Beiträge mitprüfen

Für auswärtige Arbeit sieht der GAV eine Mittagsentschädigung von CHF 17 pro Tag vor, wenn nicht ausdrücklich die Rückkehr zur Firma während der Arbeitszeit verlangt wird. Eine angeordnete Rückkehr muss belegbar sein; die Rückfahrt zählt dann als Arbeitszeit. Die geschäftliche Nutzung eines privaten Personenwagens ist schriftlich zu vereinbaren; der GAV nennt CHF 0.70 pro Kilometer.

Die Krankentaggeldversicherung, deren Prämienaufteilung und die Arbeitgeberleistungen während eines Leistungsaufschubs müssen mit der Police und der Lohnabrechnung übereinstimmen. Auch Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge gehören zur Kontrolle. Dabei sind die Verbandszugehörigkeit, allfällige regionale Zusatzvereinbarungen und das separat geregelte Vorruhestandsmodell zu beachten.

Checkliste für Ihre Lohnadministration

  • Betrieb, Tätigkeiten, persönliche Unterstellung und AVE-/Vertragsbindung dokumentieren.
  • Ausbildung, Erfahrungsstufe und den richtigen Beginn des Stufenjahrs nachweisen.
  • Lohnwerte 2026 und die angekündigte Lohnrunde 2027 getrennt verwalten; AVE-Inkrafttreten kontrollieren.
  • Überstunden A und B sowie Vorholzeit und Ferien monatlich getrennt ausweisen.
  • Fahrten nach Ausgangsort, Ziel und vertraglichem Einstellungsort rapportieren.
  • Spesen, Versicherungsleistungen und Beiträge mit den zugrunde liegenden Vereinbarungen abstimmen.

Wie Horus Treuhand Sie unterstützt

Wir unterstützen Gebäudetechnikbetriebe bei Löhnen und Personaladministration. Gemeinsam schaffen wir nachvollziehbare Abläufe zwischen Arbeitsverträgen, Zeitrapporten und Lohnabrechnung. Bei offenen Unterstellungs- oder Auslegungsfragen ist die zuständige Paritätische Kommission beziehungsweise die PLK einzubeziehen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung. Für die Beurteilung sind Ihr konkreter Sachverhalt, der massgebende Zeitraum und gegebenenfalls das kantonale Recht entscheidend.

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