DAS WICHTIGSTE VORWEG

Sind die Voraussetzungen einer erstmaligen straflosen Selbstanzeige erfüllt, entfällt die Busse; Nachsteuern und Zinsen bleiben geschuldet. Für bisher unbekannte Steuerfaktoren einer verstorbenen Person ist unter besonderen Voraussetzungen eine Nachbesteuerung für nur drei Steuerperioden vor dem Todesjahr möglich.

Geöffnete Unterlagen und eine Checkliste als Symbol für die Aufarbeitung von Steuerangaben.

Zwei Verfahren mit unterschiedlichen Wirkungen

Ein vergessenes Bankkonto, nicht erfasste Wertschriftenerträge oder eine bisher nicht deklarierte ausländische Liegenschaft können eine nachträgliche Korrektur erfordern. Dabei ist zu unterscheiden, ob die steuerpflichtige Person eigene Versäumnisse offenlegt oder ob Erben auf unversteuerte Werte der verstorbenen Person stossen. Dieser Beitrag richtet sich vor allem an Privatpersonen.

  • Straflose Selbstanzeige: Sie betrifft die eigene Steuerhinterziehung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, entfällt bei der erstmaligen Selbstanzeige die Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung. Die ordentliche Nachsteuer bleibt geschuldet.
  • Vereinfachte Erben-Nachbesteuerung: Sie betrifft die nicht deklarierten Steuerfaktoren der verstorbenen Person. Ihr wesentlicher Vorteil ist die Beschränkung auf drei Steuerperioden vor dem Todesjahr.

Die Regeln gelten für die direkte Bundessteuer sowie aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes auch für die direkten Kantons- und Gemeindesteuern. Eine Vermögenssteuer auf Privatvermögen erheben die Kantone und Gemeinden, der Bund hingegen nicht. Die konkrete Berechnung und das Vorgehen richten sich auch nach dem zuständigen Kanton.

Wann bleibt die Selbstanzeige straflos?

Die erstmalige Selbstanzeige ist an kumulative Voraussetzungen gebunden (Art. 175 Abs. 3 DBG; Art. 56 Abs. 1bis StHG). Eine blosse Nachmeldung mit dem Titel «Selbstanzeige» genügt deshalb nicht.

  • Erstmaligkeit: Die Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige steht einer Person grundsätzlich einmal im Leben zur Verfügung.
  • Noch unbekannte Hinterziehung: Keine Steuerbehörde darf die betreffende Hinterziehung bereits kennen. Die Anzeige muss aus eigenem Antrieb erfolgen.
  • Vorbehaltlose Mitwirkung: Sämtliche bisher nicht deklarierten relevanten Einkünfte und Vermögenswerte sind vollständig offenzulegen und mit den verfügbaren Unterlagen nachzuweisen.
  • Ernstliche Zahlungsbemühungen: Die steuerpflichtige Person muss sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Bisher verschwiegene Werte kommentarlos in die nächste Steuererklärung einzutragen, ist keine verlässliche Selbstanzeige. Die Eingabe muss erkennen lassen, dass frühere Deklarationen unvollständig waren. Teilweise Offenlegungen oder das Zurückhalten weiterer bekannter Werte können die Privilegierung gefährden. Sind im gleichen Zusammenhang bereits behördliche Ermittlungen im Gang, ist die erforderliche Spontanität besonders kritisch zu prüfen.

Welche Steuern und Zinsen bleiben zu bezahlen?

Nachgefordert werden die zu wenig erhobenen Steuern nach den für die jeweiligen Perioden geltenden Regeln. Dazu kommen die anwendbaren Zinsen. Bei der direkten Bundessteuer erlischt das Recht zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens zehn Jahre nach Ablauf der betroffenen Steuerperiode. Für die Festsetzung gilt eine gesonderte Frist von 15 Jahren (Art. 152 DBG). Offene Veranlagungen sind separat zu beurteilen.

Eigene Selbstanzeige: grundsätzlich bis zu zehn zurückliegende Steuerperioden – Nachsteuern und Zinsen bleiben geschuldet.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Fünftel der hinterzogenen Steuer (Art. 175 Abs. 4 DBG). Fehlen die Voraussetzungen einer privilegierten Selbstanzeige, kann ein ordentliches Steuerstrafverfahren folgen. Straflosigkeit ist somit kein pauschaler Erlass sämtlicher Folgen.

Andere Abgaben wie Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer oder AHV-Beiträge sind gesondert zu prüfen. Eine Selbstanzeige bei den direkten Steuern erledigt diese Fragen nicht automatisch. Auch allfällige Rückerstattungsansprüche bei der Verrechnungssteuer sind separat zu beurteilen.

Erben: Wann gilt die verkürzte Nachbesteuerung?

Finden Erben bisher nicht deklarierte Steuerfaktoren der verstorbenen Person, kommt Art. 153a DBG beziehungsweise Art. 53a StHG zur Anwendung. Dafür darf die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt sein. Die Erben müssen bei der Feststellung der Werte vorbehaltlos mitwirken und sich ernstlich um die Bezahlung der Nachsteuer bemühen.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird. Eine gewöhnliche Aufnahme des Steuerinventars ist davon zu unterscheiden. Jeder Erbe kann unabhängig von den übrigen Erben um das Verfahren ersuchen; auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter ist dazu berechtigt. Die Mitwirkungspflichten bleiben bestehen.

Nach dem Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2024 vom 05.12.2024, E. 4.2.2 f., setzt die Privilegierung eine aktive Meldung der bisher unbekannten Werte voraus. Entscheidend ist der Kenntnisstand der Steuerbehörden im Zeitpunkt der Meldung. Entdeckt die Behörde die Unterbesteuerung durch eigene Abklärungen, führt die anschliessende Kooperation allein nicht mehr zum vereinfachten Verfahren.

Ein Beispiel: Todesfall im Jahr 2026

Eine Person stirbt im Jahr 2026. Bei der Aufarbeitung des Nachlasses finden die Erben ein bisher nicht deklariertes Konto mit Wertschriften. Sie melden dieses aktiv, legen die Verhältnisse vollständig offen und erfüllen auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen.

Vereinfachte Erben-Nachbesteuerung bei Todesjahr 2026: Steuerperioden 2023, 2024 und 2025 – jeweils mit den anwendbaren Zinsen.

Die Steuerpflicht bis zum Tod im Jahr 2026 und die Deklaration der Nachlassanteile bei den Erben ab dem Erbgang sind gesondert korrekt abzuwickeln. Die Dreijahresregel ersetzt diese Pflichten nicht. Wie hoch die Nachsteuer ausfällt, hängt unter anderem von Wohnsitz, Einkommen, Vermögen und den Verhältnissen der einzelnen Jahre ab; aus dem Kontoguthaben allein lässt sie sich nicht berechnen.

Das Privileg erfasst nur die Steuerfaktoren der verstorbenen Person. Eigene frühere Hinterziehungen eines Erben oder des überlebenden Ehegatten fallen nicht unter die Dreijahresregel. Dafür ist gegebenenfalls eine eigene Selbstanzeige zu prüfen. Eine Busse für das Verhalten der verstorbenen Person wird den Erben nicht auferlegt; eigenes strafbares Verhalten, etwa das Verheimlichen von Nachlasswerten, ist davon zu unterscheiden.

Automatischer Informationsaustausch: Der Zeitpunkt zählt

Beim automatischen Informationsaustausch (AIA) gelangen Informationen über ausländische Finanzkonten an die Steuerbehörden. Dadurch kann die Voraussetzung der noch unbekannten Hinterziehung bereits fehlen. Es genügt deshalb nicht, dass das zuständige Steueramt noch keine Rückfrage gestellt hat.

Die ESTV geht für die erstmals ausgetauschten AIA-Steuerfaktoren spätestens seit dem 30.09.2018 von behördlicher Kenntnis aus. Für später hinzugekommene Staaten oder erst später bestehende Faktoren stellt sie entsprechend auf den ersten einschlägigen Datenaustausch ab. Über die Voraussetzungen im Einzelfall entscheidet die zuständige kantonale Steuerverwaltung. Nicht jeder ausländische Vermögenswert untersteht dem AIA; anderweitige Behördenkenntnisse bleiben ebenfalls zu berücksichtigen.

Für Thurgau ist insbesondere zu klären, ob bereits einschlägige Meldungen an die ESTV übermittelt wurden. Eine pauschale Zusicherung, ausländische Konten liessen sich noch straflos nachmelden, wäre daher unangebracht. Auch im Erbfall ist vorab zu prüfen, welche Informationen den Steuerbehörden bereits vorliegen.

Welche Unterlagen braucht es?

  • Eine klare Beschreibung der bisher unvollständigen Deklaration und der betroffenen Personen und Steuerperioden.
  • Eine vollständige Aufstellung der bisher nicht deklarierten Vermögenswerte, Einkünfte und dazugehörigen relevanten Abzüge je Jahr.
  • Bank- und Depotauszüge, Zins- und Dividendennachweise sowie bei Liegenschaften die relevanten Erwerbs-, Bewertungs-, Ertrags- und Kostenunterlagen.
  • Vorhandene Steuererklärungen, Veranlagungen und behördliche Korrespondenz; ausserdem Angaben zu früheren Selbstanzeigen und möglichen AIA-Meldungen.
  • Im Erbfall zusätzlich Nachlassunterlagen und eine Zuordnung der Werte zur verstorbenen Person beziehungsweise zu den Erben.

Unsere Empfehlung ist eine schriftliche, ausdrücklich bezeichnete Eingabe an die zuständige Steuerbehörde mit nachvollziehbarer Jahresübersicht. Fehlende Belege sollten umgehend angefordert und bestehende Lücken transparent bezeichnet werden. Die Aufarbeitung darf nicht dazu führen, notwendige Meldungen aufzuschieben. Nachträglich entdeckte, noch nicht inventarisierte Nachlassgegenstände sind nach Art. 157 Abs. 3 DBG innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekannt zu geben.

So unterstützt Sie Horus Treuhand

Wir prüfen mit Ihnen die Ausgangslage, ordnen die betroffenen Werte und Steuerperioden und unterstützen Sie bei der Aufbereitung der Unterlagen sowie der Korrespondenz mit den Steuerbehörden. Dabei berücksichtigen wir die zuständige kantonale Praxis und unterscheiden eigene Steuerpflichten von jenen der verstorbenen Person. Über Straflosigkeit und vereinfachte Nachbesteuerung entscheidet die zuständige Behörde.

Redaktioneller Stand: 25.10.2026. Die Darstellung berücksichtigt das DBG in der Fassung vom 01.01.2026 sowie das Bundesgerichtsurteil 9C_42/2024 vom 05.12.2024. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind von der kantonalen Verwaltungspraxis, insbesondere zur Behördenkenntnis beim AIA, zu unterscheiden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung. Für die Beurteilung sind Ihr konkreter Sachverhalt, der massgebende Zeitraum und gegebenenfalls das kantonale Recht entscheidend.

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